Gewerberechtliche Verfahren

Einzelunternehmerinnen/Einzelunternehmer müssen bei einer Betriebsauflösung die Gewerbeberechtigung zurücklegen oder ruhend melden. Eine Anzeige bei der Gewerbebehörde über eine Zurücklegung der Gewerbeberechtigung ist nach ihrem Einlangen bei der Behörde unwiderruflich.

Letzte Aktualisierung: 31. März 2023

Für den Inhalt verantwortlich: USP-Redaktion