Gewerbeberechtigung – Zurücklegung

Allgemeine Informationen

Bei Einzelunternehmerinnen/Einzelunternehmern endet die Gewerbeberechtigung durch:

  • das Zurücklegen der Gewerbeberechtigung
  • Zurücklegen des Fortbetriebsrechts
  • mit rechtskräftiger Nichteröffnung oder Aufhebung des Insolvenzverfahrens mangels Kostendeckung
  • mit Entziehung der Gewerbeberechtigung durch die Behörde
  • Urteil eines Gerichtes
  • Tod der natürlichen Person
  • Besteht ein Fortbetriebsrecht, endet die Gewerbeberechtigung erst mit der Endigung dieses Rechts

Bei juristischen Personen (Kapitalgesellschaften, Vereine etc.) und eingetragenen Personengesellschaften endet die Gewerbeberechtigung beispielsweise durch:

  • das Zurücklegen der Gewerbeberechtigung
  • Zurücklegen des Fortbetriebsrechts,
  • Untergang der juristischen Person
  • Entziehung der Gewerbeberechtigung durch die Behörde
  • Urteil eines Gerichtes
  • mit rechtskräftiger Nichteröffnung oder Aufhebung des Insolvenzverfahrens mangels Kostendeckung
  • Nichtanzeige des Rechtsüberganges, nach Ablauf von sechs Monaten ab Eintragung der Umgründung im Firmenbuch

Das Zurücklegen der Gewerbeberechtigung muss bei der zuständigen Stelle angezeigt werden – erst dann folgt die Löschung der Eintragung im Gewerbeinformationssystem Austria (GISA).

Wenn das Gewerbe für den Hauptstandort zurückgelegt wird, erlöschen damit gleichzeitig auch die Berechtigungen in den weiteren Betriebsstätten.

Wer sein Gewerbe nur vorübergehend nicht ausübt, muss es bei der  Landeskammer der Gewerblichen Wirtschaft binnen drei Wochen ruhend melden. Gleiches gilt für die Anzeige der Wiederaufnahme der Gewerbeausübung.

Betroffene Unternehmen

Betroffen sind beispielsweise Einzelunternehmerinnen/Einzelunternehmer, bei welchen denen die Gewerbeberechtigung durch Zurücklegen oder Tod der natürlichen Person endet, sowie Unternehmen, bei denen ein Fortbetriebsrecht besteht und die Gewerbeberechtigung erst mit der Endigung dieses Rechts endet.

Achtung

Diese Regelungen gelten grundsätzlich auch für Unternehmerinnen/Unternehmer aus EU-Mitgliedstaaten in Österreich.

Voraussetzungen

Über die Gewerbeberechtigung darf keine Verfügungsbeschränkung (wie Pfändung der Gewerbeberechtigung) vorliegen.

Fristen

Die Gewerbeberechtigung kann grundsätzlich jederzeit zurückgelegt werden.

Zuständige Stelle

Die Gewerbebehörde, die für den Gewerbestandort örtlich zuständig ist:

Verfahrensablauf

Die Zurücklegung kann – formlos oder mittels Formular – persönlich, schriftlich oder auch elektronisch angezeigt werden.

Die formlose Anzeige sollte folgende Angaben enthalten:

  • Name der Gewerbeinhaberin/des Gewerbeinhabers
  • Gewerbewortlaut
  • Gewerbestandort
  • GISA-Zahl
  • Datum der Zurücklegung, wenn die Zurücklegung für einen späteren Zeitpunkt angezeigt wird

Achtung

Die Anzeige zur Zurücklegung der Gewerbeberechtigung ist nach ihrem Einlangen bei der Behörde unwiderruflich.

Der Nachweis der Gewerbeberechtigung ("alter" Gewerbeschein, ggf. Ausweise, Legitimationen) muss an die Behörde zurückgegeben werden.

An dem Tag, an dem die Anzeige über die Zurücklegung bei der Behörde einlangt, wird sie wirksam, sofern die Gewerbeinhaberin/der Gewerbeinhaber die Zurücklegung nicht für einen späteren Tag anzeigt oder an den Eintritt einer Bedingung bindet.

Erforderliche Unterlagen

Kosten

Es fallen keine Gebühren und Abgaben an.

Rechtsgrundlagen

§§ 8586 , 93 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994)

Zum Formular

Online-Verfahren:

Gewerbeberechtigung – Zurücklegung
Für Online-Formular wird benötigt: GISA-Zahl des Gewerbes (z.B. 123456/g/06/07 – zu finden am GISA-Auszug sowie in gewerberechtlichen Bescheiden bzw. Verständigungen), Firmenbuch- bzw. Sozialversicherungsnummer

Authentifizierung und Signatur

  • Elektronisch: ohne Authentifizierung (über GISA) bzw. mit Anmeldung mit ID Austria
  • Schriftlich: formlos
Letzte Aktualisierung: 12. Januar 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft

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