Gewerbeberechtigung – Zurücklegung

Allgemeine Informationen

Bei Einzelunternehmerinnen/Einzelunternehmern endet die Gewerbeberechtigung beispielsweise durch Zurücklegung der Gewerbeberechtigung oder des Fortbetriebsrechts, mit rechtskräftiger Nichteröffnung oder Aufhebung des Insolvenzverfahrens mangels Kostendeckung, mit Entziehung der Gewerbeberechtigung durch die Behörde, durch Urteil eines Gerichtes oder Tod der natürlichen Person. Besteht ein Fortbetriebsrecht, endet die Gewerbeberechtigung erst mit der Endigung dieses Rechts.

Bei juristischen Personen (Kapitalgesellschaften, Vereine etc.) und eingetragenen Personengesellschaften endet die Gewerbeberechtigung beispielsweise durch Zurücklegung der Gewerbeberechtigung oder des Fortbetriebsrechts, Untergang der juristischen Person, Entziehung der Gewerbeberechtigung durch die Behörde, durch Urteil eines Gerichtes, mit rechtskräftiger Nichteröffnung oder Aufhebung des Insolvenzverfahrens mangels Kostendeckung oder dadurch, dass nach Ablauf von sechs Monaten ab Eintragung der Umgründung im Firmenbuch der Rechtsübergang nicht angezeigt wurde.

Die Zurücklegung der Gewerbeberechtigung muss bei der zuständigen Stelle angezeigt werden – erst dann erfolgt die Löschung der Eintragung im Gewerbeinformationssystem Austria (GISA).

Wenn das Gewerbe für den Hauptstandort zurückgelegt wird, erlöschen damit gleichzeitig auch die Berechtigungen in den weiteren Betriebsstätten.

Wer sein Gewerbe nur vorübergehend nicht ausübt, muss es bei der → Landeskammer der Gewerblichen Wirtschaft binnen drei Wochen ruhend melden. Gleiches gilt für die Anzeige der Wiederaufnahme der Gewerbeausübung.

Betroffene Unternehmen

Betroffen sind beispielsweise Einzelunternehmerinnen/Einzelunternehmer, bei welchen die Gewerbeberechtigung durch Zurücklegung oder Tod der natürlichen Person endet, sowie Unternehmen, bei denen ein Fortbetriebsrecht besteht und die Gewerbeberechtigung erst mit der Endigung dieses Rechts endet.

Achtung

Diese Regelungen gelten grundsätzlich auch für Unternehmerinnen/Unternehmer aus EU-Mitgliedstaaten in Österreich.

Voraussetzungen

Über die Gewerbeberechtigung darf keine Verfügungsbeschränkung (wie Pfändung der Gewerbeberechtigung) vorliegen.

Fristen

Die Gewerbeberechtigung kann grundsätzlich jederzeit zurückgelegt werden.

Zuständige Stelle

Die Gewerbebehörde, die für den Gewerbestandort örtlich zuständig ist:

Verfahrensablauf

Die Anzeige der Zurücklegung kann – formlos oder mittels Formular – persönlich, schriftlich oder auch elektronisch erfolgen.

Die formlose Anzeige sollte folgende Angaben enthalten:

  • Name der Gewerbeinhaberin/des Gewerbeinhabers
  • Gewerbewortlaut
  • Gewerbestandort
  • GISA-Zahl
  • Datum der Zurücklegung, wenn die Zurücklegung für einen späteren Zeitpunkt angezeigt wird

Achtung

Die Anzeige zur Zurücklegung der Gewerbeberechtigung ist nach ihrem Einlangen bei der Behörde unwiderruflich.

Der Nachweis der Gewerbeberechtigung ("alter" Gewerbeschein, ggf. Ausweise, Legitimationen) müssen an die Behörde zurückgegeben werden.

Die Zurücklegung der Gewerbeberechtigung wird mit dem Tag wirksam, an dem die Anzeige über die Zurücklegung bei der Behörde einlangt, sofern die Gewerbeinhaberin/der Gewerbeinhaber die Zurücklegung nicht für einen späteren Tag anzeigt oder an den Eintritt einer Bedingung bindet.

Erforderliche Unterlagen

Kosten

Es fallen keine Gebühren und Abgaben an.

Zusätzliche Informationen

Es stehen keine zusätzlichen Informationen zur Verfügung.

Rechtsgrundlagen

§§ 85, 86 , 93 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994)

Experteninformation

Es steht keine Experteninformation zur Verfügung.

Zum Formular

Online-Verfahren:

Gewerbeberechtigung – Zurücklegung
Für Online-Formular wird benötigt: GISA-Zahl des Gewerbes (z.B. 123456/g/06/07 – zu finden am GISA-Auszug sowie in gewerberechtlichen Bescheiden bzw. Verständigungen), Firmenbuch- bzw. Sozialversicherungsnummer

Authentifizierung und Signatur

Rechtsbehelfe

Keine Angaben

Hilfs- und Problemlösungsdienste

Es sind keine Hilfs- und Problemlösungsdienste vorhanden.

Letzte Aktualisierung: 18. Juli 2022

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft

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