Arzt – Qualifikation – Anerkennung
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Der ärztliche Beruf darf in Österreich gemäß § 4 Ärztegesetz 1998 nur unter der Voraussetzung der Erfüllung der allgemeinen (u.a. ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache) und besonderen Erfordernisse zur Berufsausübung sowie nach Eintragung in die Ärzteliste ausgeübt werden.
Nähere Informationen finden Sie im Informationsblatt zur Aufnahme der ärztlichen Tätigkeit in Österreich (→ ÖÄK) der Österreichischen Ärztekammer.
Die von einem Mitgliedstaat der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellten ärztlichen Berufsqualifikationen sind durch die Österreichische Ärztekammer nach Maßgabe der Berufsanerkennungsrichtlinie (RL 2005/36/EG) anzuerkennen.
Voraussetzungen
Ärztlicher Berufsqualifikationsnachweis, ausgestellt in einem Mitgliedstaat der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft
Zuständige Stelle
Österreichische Ärztekammer
Weihburggasse 10-12
1010 Wien
E-Mail: international@aerztekammer.at
Die Anmeldung zur Eintragung in die Ärzteliste erfolgt im Wege der Landesärztekammern in den Bundesländern.
Verfahrensablauf
Der Antrag auf Anerkennung einer ärztlichen Berufsqualifikation kann persönlich, postalisch oder elektronisch gestellt werden.
Die Antragsformulare einschließlich Informationen zu den erforderlichen Unterlagen finden Sie auf der Website der Österreichischen Ärztekammer:
Antrag auf automatische Anerkennung einer EWR Berufsqualifikation (→ ÖÄK)
Antrag auf nicht-automatische Anerkennung einer EWR Berufsqualifikation (→ ÖÄK)
Der Antrag kann auch online übermittelt werden:
Antrag auf automatische Anerkennung einer EWR Berufsqualifikation (→ ÖÄK)
Antrag auf nicht-automatische Anerkennung einer EWR Berufsqualifikation (→ ÖÄK)
Ermittlungsverfahren: formale Prüfung der Voraussetzungen, im Falle nicht-automatischer Anerkennung detaillierte inhaltliche Prüfung, sofern erforderlich wird eine Eignungsprüfung oder ein Anpassungslehrgang vorgeschrieben
Verfahrensdauer: bis zu drei Monate, bei nicht-automatischer Anerkennung bis zu vier Monate
Rechtsmittel: Gegen den Bescheid ist eine Beschwerde zulässig, die binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides schriftlich bei der Österreichischen Ärztekammer einzubringen ist.
Erforderliche Unterlagen
- Nachweis einer Zustelladresse
- Qualifikationsnachweise über die in einem Mitgliedstaat der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft absolvierte ärztliche Ausbildung sowie eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates, aus der hervorgeht, dass diese Nachweise den in der Richtlinie 2005/36/EG verlangten Nachweisen entsprechen
- Allenfalls Nachweis über erworbene Berufserfahrung (Dienstzeugnisse)
- Eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Herkunftsstaats, dass die Berufsausübung nicht vorübergehend oder endgültig untersagt wurde und keine Vorstrafen vorliegen.
- Ärztliches Zeugnis über die gesundheitliche Eignung zur Berufsausübung (nicht älter als drei Monate)
- Polizeiliches Führungszeugnis/Strafregisterauszug (nicht älter als drei Monate)
- Bei Namensänderung entsprechender Nachweis (Heiratsurkunde, Scheidungsbeschluss etc.)
- Ein Nachweis der Staatsangehörigkeit durch Vorlage einer Kopie des Reisepasses, Personalausweis etc.
Alle Dokumente (außer Kopie des Reisepasses bzw. Personalausweis) sind im Original oder in beglaubigter Abschrift (durch Gericht, Notarin/Notar etc.) vorzulegen. Dokumente, die nicht in der Amtssprache Deutsch oder auf Englisch abgefasst sind, sind mit einer Übersetzung durch eine gerichtlich beeidigte Dolmetscherin/einen gerichtlich beeidigten Dolmetscher vorzulegen.
Unbeglaubigte Fotokopien oder nicht übersetzte Dokumente werden nicht als Nachweise anerkannt. Vorgelegte Originaldokumente werden nach Bearbeitung umgehend retourniert.
Kosten
Bearbeitungsgebühr für die Bestätigung der Anerkennung gemäß § 28 Abs 6 ÄrzteG 1998
Im Falle von nicht automatischer Anerkennung gemäß § 5a ÄrzteG 1998 fallen Bearbeitungsgebühren aufwandsabhängig zwischen 240,67 und 1.563,16 Euro an (Tarife 2022). Bei Vorschreibung einer Eignungsprüfung fällt eine zusätzliche Gebühr iHv 696 Euro (Tarif 2022) an.
Zusätzliche Informationen
Dieses Verfahren gilt für folgende Berufe:
- Ärztin/Arzt mit Grundausbildung
- Ärztin für Allgemeinmedizin/Arzt für Allgemeinmedizin
- Fachärztin/Facharzt
Rechtsgrundlagen
- §§ 4, 5, 5a, 27, 28 Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998)
- Ärzte-/Ärztinnen-EU-Qualifikationsnachweis-Verordnung 2014 (Ärzte/Ärztinnen-EU-VO 2014)
- Verordnung der Österreichischen Ärztekammer über die Einhebung einer Bearbeitungsgebühr im übertragenen Wirkungsbereich
- Verordnung der Österreichischen Ärztekammer über Organisation und Durchführung der Eignungsprüfung im Rahmen des Verfahrens zur Eintragung in die Ärzteliste gemäß § 27 iVm § 5a Abs 5 und § 37 Abs 11 ÄrzteG 1998
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz