Hebamme – Qualifikation – Anerkennung
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Auf Antrag hat das Österreichische Hebammengremium von einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Vertragsstaat) oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellte Qualifikationsnachweise von Hebammen anzuerkennen. Ohne Anerkennung und Eintragung in das Hebammenregister begehen sowohl die/der Ausübende als auch jene Personen, die diese Personen zu einer entsprechenden Tätigkeit heranziehen, eine mit Geldstrafe bedrohte Verwaltungsübertretung. Daneben kann es zu zivil- und strafrechtlichen Haftungsfolgen kommen.
Voraussetzungen
Qualifikationsnachweis für Hebammen, ausgestellt in einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft
Zuständige Stelle
Österreichisches Hebammengremium
Landstraßer Hauptstrasse 71/2
1030 Wien
Telefon: +43 1 71728163
E-Mail-Adresse: kanzlei@hebammen.at
Verfahrensablauf
Antrag:
- Verfahren zur Eintragung in das Hebammenregister: persönlich oder postalisch
- Anerkennungsverfahren: persönlich, postalisch oder elektronisch (zum Beispiel per E-Mail mit elektronischer Signatur)
Ermittlungsverfahren:
- formale Prüfung der Voraussetzungen
- Ausstellung der Bestätigung über die Eintragung in das Hebammenregister
- in Ausnahmefällen inhaltliche Prüfung mittels Einholung eines Gutachtens einer/eines Sachverständigen und Bescheids, unter welchen Auflagen (Anpassungslehrgang oder Eignungsprüfung) eine Eintragung in das Hebammenregister vorgenommen werden kann
Verfahrensdauer: bis zu drei Monate, bei inhaltlicher Prüfung bis zu vier Monate
Rechtsmittel: Gegen einen Bescheid der Versagung der Eintragung in das Hebammenregister kann Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben werden. Die Beschwerde ist innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides schriftlich beim Österreichischen Hebammengremium einzubringen.
Erforderliche Unterlagen
- Antrag
- Ausgefülltes und eigenhändig unterfertigtes Formblatt: Hebammenregistereintragung
- Nachweis eines Wohnsitzes (Meldezettel) oder einer/eines Zustellungsbevollmächtigten (persönlich unterfertigte Vollmacht) in Österreich
- Qualifikationsnachweis über die in einem EWR-Vertragsstaat oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft staatlich anerkannte Ausbildung zur Hebamme
- Eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Herkunftstaats, dass die Berufsausübung nicht vorübergehend oder endgültig untersagt wurde
- Allfällige Nachweise über Berufserfahrung (Dienstzeugnisse)
- Polizeiliches Führungszeugnis (Leumundszeugnis) des Herkunftsstaates (Achtung: Im Falle Kroatiens und Sloweniens muss dieses ausschließlich durch das Justizministerium ausgestellt werden), das nicht älter als drei Monate ist (eine österreichische Strafregisterbescheinigung wird nur in Verbindung mit der Auskunft aus dem Strafregister des Herkunftsstaates anerkannt)
- Ärztliches Zeugnis (von einer Allgemeinmedizinerin/einem Allgemeinmediziner) über die gesundheitliche Eignung zur Berufsausübung, das nicht älter als drei Monate ist
- Bei Namensänderung entsprechender Nachweis (Heiratsurkunde, Scheidungsbeschluss etc.)
- Nachweis der Staatsangehörigkeit durch Vorlage einer Kopie des Reisepasses, Personalausweises etc.
- Ein Passfoto
Alle Dokumente (außer Kopie des Reisepasses bzw. Personalausweises) sind im Original oder in beglaubigter Abschrift (durch Gericht, Notarin/Notar oder allenfalls Gemeindeamt) dem Österreichischen Hebammengremium vorzulegen. Dokumente, die nicht in der Amtssprache Deutsch oder auf Englisch abgefasst wurden, sind mit einer Übersetzung durch eine gerichtlich beeidete Dolmetscherin/einen gerichtlich beeideten Dolmetscher vorzulegen.
Achtung
Übersetzungen aus Ungarn werden nur anerkannt, wenn sie vom Országos Fordító és Forditáshitelesítö Iroda (OFFI) ausgestellt wurden.
Unbeglaubigte Fotokopien oder nicht übersetzte Dokumente werden als Nachweise nicht anerkannt. Vorgelegte Originaldokumente werden nach Bearbeitung umgehend retourniert.
Kosten
Es ist mit anfallenden Gebühren in der Höhe von ca. 300 Euro zu rechnen.
Rechtsgrundlagen
§§ 12, 42, 42a, 42b Hebammengesetz (HebG)
Zum Formular
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz