Hebamme – vorübergehende Dienstleistung – Meldung
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Vor der erstmaligen Erbringung einer vorübergehenden Dienstleistung als Hebamme in Österreich, die einen vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet erfordert, hat die Dienstleistungserbringerin/der Dienstleistungserbringer dem Österreichischen Hebammengremium schriftlich Meldung zu erstatten.
Voraussetzungen
Qualifikationsnachweis einer Hebamme, ausgestellt in einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft
Zuständige Stelle
Österreichisches Hebammengremium
Landstraßer Hauptstrasse 71/2
1030 Wien
Telefon: +43 1 71728163
E-Mail-Adresse: kanzlei@hebammen.at
Verfahrensablauf
Meldung: persönlich, postalisch oder elektronisch (zum Beispiel per E-Mail mit elektronischer Signatur)
Ermittlungsverfahren: allenfalls Vorabprüfung der Qualifikation, in Ausnahmefällen Ablegung einer Eignungsprüfung vor Erteilung der Berechtigung zur vorübergehenden Dienstleistungserbringung
Verfahrensdauer: in Fällen der automatischen Anerkennung sofort nach Meldung, bei Vorabprüfung der Qualifikation bis zu zwei Monate
Erforderliche Unterlagen
- Ausgefülltes und unterschriebenes Formblatt: Hebammenregistereintragung
- Nachweis über die Staatsangehörigkeit
- Bescheinigung der zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftsstaats, aus der hervorgeht, dass die Dienstleistungserbringerin/der Dienstleistungserbringer den Beruf als Hebamme rechtmäßig ausübt und dass ihr/ihm die Berufsausübung zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist
- Qualifikationsnachweis als Hebamme
- Erklärung über die Berufsausübung in Österreich erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache
- Ein Passfoto
Alle Dokumente (außer Kopie des Reisepasses bzw. Personalausweises) sind im Original oder in beglaubigter Abschrift (durch Gericht, Notarin/Notar oder allenfalls Gemeindeamt) dem Österreichischen Hebammengremium vorzulegen. Dokumente, die nicht in der Amtssprache Deutsch oder auf Englisch abgefasst wurden, sind mit einer Übersetzung durch eine gerichtlich beeidete Dolmetscherin/einen gerichtlich beeideten Dolmetscher vorzulegen.
Achtung
Übersetzungen aus Ungarn werden nur anerkannt, wenn sie vom Országos Fordító és Forditáshitelesítö Iroda (OFFI) ausgestellt wurden.
Unbeglaubigte Fotokopien oder nicht übersetzte Dokumente werden als Nachweise nicht anerkannt. Vorgelegte Originaldokumente werden nach Bearbeitung umgehend retourniert.
Kosten
Es ist mit anfallenden Gebühren in der Höhe von ca. 200 Euro zu rechnen.
Rechtsgrundlagen
§ 21 Hebammengesetz (HebG)
Zum Formular
Formblatt: Hebammenregistereintragung
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz