Psychotherapie – vorübergehende Dienstleistung – Meldung
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Vor der erstmaligen Erbringung einer psychotherapeutischen Tätigkeit im Rahmen der vorübergehenden Dienstleistungserbringung in Österreich, die einen vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet erfordert, hat die Dienstleistungserbringerin/der Dienstleistungserbringer dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz schriftlich Meldung zu erstatten.
Es wird ausdrücklich festgehalten, dass eine regelmäßige psychotherapeutische Tätigkeit in Österreich nicht unter die vorübergehende Dienstleistungserbringung fällt. Eine regelmäßige psychotherapeutische Tätigkeit in Österreich bedarf der Eintragung in die Psychotherapeutenliste des Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gemäß § 17 Psychotherapiegesetz.
Voraussetzungen
Qualifikationsnachweis in der Psychotherapie und Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft
Zuständige Stelle
Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Abt. VI/A/3
Radetzkystraße 2
1031 Wien
E-Mail-Adresse: anerkennung@sozialministerium.at
Verfahrensablauf
Meldung: postalisch oder elektronisch
Ermittlungsverfahren: Nachprüfung der psychotherapeutischen Qualifikation, sofern erforderlich Ablegung einer Eignungsprüfung vor Erteilung der Berechtigung zur vorübergehenden Dienstleistungserbringung
Verfahrensdauer: bis zu zwei Monate
Rechtsmittel: Gegen einen abweisenden Bescheid ist eine Beschwerde an das zuständige Landesverwaltungsgericht zulässig, die binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides schriftlich beim Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz einzubringen ist. Die Beschwerde hat den angefochtenen Bescheid sowie die belangte Behörde zu bezeichnen. Weiters sind die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, darzulegen. Um den Formerfordernissen gänzlich zu entsprechen, muss die Beschwerde letztlich auch noch das Begehren sowie Angaben zur Rechtzeitigkeit enthalten.
Erforderliche Unterlagen
- Nachweis über die Staatsangehörigkeit
- Bescheinigung der zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftsstaats, aus der hervorgeht, dass die Dienstleistungserbringerin/der Dienstleistungserbringer rechtmäßig zur Ausübung des angestrebten Berufs als Psychotherapeutin/Psychotherapeut niedergelassen ist, und dass ihr/ihm die Berufsausübung zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist
- Qualifikationsnachweis über die einem Mitgliedstaat der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft erfolgreich absolvierte staatlich anerkannte Ausbildung in der Psychotherapie in beglaubigter Kopie bzw. bei fremdsprachigen Nachweisen in beglaubigter Übersetzung in die deutsche Sprache
- Erklärung über die Berufsausübung in Österreich erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache
- Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung gemäß § 16b Psychotherapiegesetz
Alle Dokumente sind dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz in beglaubigter Abschrift (durch Gericht, Notarin/Notar oder allenfalls Gemeindeamt) vorzulegen. Dokumente, die nicht in der Amtssprache Deutsch abgefasst sind, sind mit einer Übersetzung durch eine gerichtlich beeidete Dolmetscherin/einen gerichtlich beeideten Dolmetscher vorzulegen.
Unbeglaubigte Fotokopien oder nicht deutschsprachige bzw. nicht übersetzte Dokumente werden nicht als Nachweise anerkannt.
Kosten
Für schriftliche Erledigungen fallen Gebühren und Abgaben nach dem Gebührengesetz und der Bundesverwaltungsabgabenverordnung an.
Zusätzliche Informationen
Dieses Verfahren gilt für folgenden Beruf: Psychotherapeutin/Psychotherapeut
Rechtsgrundlagen
Zum Formular
Informationen und Antragsformular
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz