Neue Trinkgeldpauschalen
Bundesweit einheitliche Regelung mit pauschalierten Obergrenzen
Trinkgelder gelten in der Sozialversicherung als Entgelt Dritter und unterlagen somit schon in der Vergangenheit der Beitragspflicht. Sie erhöhen im fraglichen Zeitraum die allgemeine Beitragsgrundlage. Trinkgelder, die in ortsüblicher Höhe (BMF) und ohne Rechtsanspruch gewährt werden, müssen nicht versteuert werden. Das gilt für bar (weiter-)gegebene Trinkgelder, Zahlung per Karte und für Troncsysteme (betriebliche Trinkgeld-Verteilsysteme nach einem festgelegten Aufteilungsschlüssel).
Einheitlichkeit und Transparenz
Eine Trinkgeldpauschale erspart Unternehmen die für die Sozialversicherung notwendige, aufwendige Feststellung tatsächlich bezogener Trinkgelder und eine damit verbundene Aufzeichnungspflicht. Schon bisher gab es unterschiedliche Regelungen für Pauschalierungen je nach Bundesändern und Branchen. Neu ist die bundesweite Vereinheitlichung. Ausnahmen von den Pauschalbeträgen gibt es, wenn die tatsächlichen Trinkgeldeinnahmen im Beitragszeitraum unter der Hälfte der Pauschalbeträge liegen.
Die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) hat auf Basis der neu geschaffenen Rechtsgrundlage für folgende Branchen bundesweit einheitliche Trinkgeldpauschalen ab 1. Jänner 2026 (ÖGK) festgesetzt:
- Gast-, Schank- und Beherbergungsgewerbe
- Friseurgewerbe
- Fußpfleger, Kosmetiker und Masseure
- Personenbeförderungsgewerbe
Informations- und Auskunftsrechte
Bei Trinkgeld über Kartenzahlung oder betriebliche Trinkgeld-Verteilsysteme fehlt betroffenen Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern häufig der Überblick. Deshalb wurden im Zuge der Neuregelung der Trinkgeldpauschalen gesetzlich entsprechende Informations- und Auskunftsrechte festgelegt, die arbeits- oder kollektivvertraglich nicht aufgehoben oder beschränkt werden dürfen.
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Gibt es ein Verteilsystem im Betrieb, müssen neue Beschäftigte von der Arbeitgeberin/vom Arbeitgeber unverzüglich nach Beginn der Beschäftigung über einen bekannten Aufteilungsschlüssel (z.B. elektronisch) informiert werden. Bei aufrechten Dienstverhältnissen ist der Aufteilungsschlüssel spätestens bis 28. Februar 2026 bekannt zu geben.
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Auf Anfrage von Beschäftigten mit Trinkgeldbezug ist schriftlich eine vollständige Auskunft über bargeldlos eingenommene Trinkgelder im erfragten Zeitraum (z.B. elektronisch) zu erteilen. Gesamtsumme und Aufteilungsschlüssel müssen angegeben werden.
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Kein Auskunftsrecht besteht, wenn die bargeldlosen Trinkgelder am selben Arbeitstag oder zeitnah in bar ausgezahlt werden. Die Verteilung müssen Beschäftigte übernehmen, die am jeweiligen Arbeitstag in eingehobene Trinkgelder Einsicht nehmen können. Das Auskunftsrecht besteht jedoch weiterhin, wenn leitende Angestellte oder andere Personen das Trinkgeld verteilen.
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Eine derartige Auskunft kann für maximal drei Jahre im Nachhinein verlangt werden. Wurde die Auskunft über den erfragten Zeitraum nachweislich erteilt, muss diese kein weiteres Mal erteilt werden.
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Wenn die Auszahlung des bargeldlosen Trinkgeldes für das Ende eines bestimmten Zeitraumes von höchstens einem Jahr vereinbart wird, besteht während dieses Zeitraumes kein Auskunftsanspruch.
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