Steuerrechtsreihe Teil 5: Die Abschreibungsmethoden im Überblick
Auswahl der Methoden je nach Wirtschaftsgut, Anschaffungszeitpunkt und gesetzlichen Einschränkungen
In Österreich regelt das Einkommensteuergesetz (EStG), welche Abschreibungsmethoden Unternehmen steuerlich anwenden dürfen. Welche Methode angewendet werden darf, hängt vom Wirtschaftsgut, dem Anschaffungszeitpunkt und speziellen gesetzlichen Einschränkungen ab. Ziel der Abschreibung (AfA – Absetzung für Abnutzung) ist es, die Anschaffungs- oder Herstellungskosten abnutzbarer Wirtschaftsgüter über deren Nutzungsdauer verteilt als Betriebsausgabe geltend zu machen.
Lineare Abschreibung (lineare AfA)
Die lineare AfA ist die Standardmethode und wird für nahezu alle abnutzbaren Wirtschaftsgüter angewendet. Dabei werden die Anschaffungs- oder Herstellungskosten gleichmäßig über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer verteilt.
Die Nutzungsdauer wird entweder geschätzt oder aus Erfahrungswerten bzw. gesetzlich festgelegten Werten (z.B. 67 Jahre für Wohngebäude, 15 Jahre für Firmenwerte, mind. 8 Jahre für PKW) abgeleitet.
Degressive Abschreibung (degressive AfA)
Für nach dem 30. Juni 2020 angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter steht – als konjunkturfördernde Maßnahme – alternativ zur linearen Methode die degressive AfA zur Verfügung. Sie beträgt maximal 30 Prozent und wird auf den jeweiligen Restbuchwert angewendet, wodurch zu Beginn höhere Abschreibungsbeträge entstehen.
Die degressive AfA ist für bestimmte Wirtschaftsgüter jedoch ausgeschlossen, darunter:
- Gebäude
- Firmenwerte
- Wirtschaftsgüter mit Substanzverringerung (z.B. Bodenschätze)
- PKW/Kombis (mit Ausnahmen, z.B. Fahrschulfahrzeuge, emissionsfreie Fahrzeuge)
Beschleunigte Gebäudeabschreibung
Für Gebäude, die nach dem 30. Juni 2020 angeschafft oder hergestellt wurden, gibt es eine beschleunigte AfA. Dabei wird in den ersten beiden Jahren ein erhöhter AfA-Satz geltend gemacht.
Halbjahres-Abschreibungsregelung
Wird ein Wirtschaftsgut im ersten Halbjahr angeschafft, steht die volle Jahres-AfA zu. Bei Anschaffung im zweiten Halbjahr wird nur die halbe AfA angesetzt. Diese Regel gilt grundsätzlich für alle AfA-Methoden außer die beschleunigte Gebäudeabschreibung.
Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG)
Wirtschaftsgüter bis 1.000 Euro Anschaffungskosten können sofort im Jahr der Anschaffung vollständig abgeschrieben werden.
Dies stellt keine eigene AfA-Methode dar, ist aber eine steuerliche Sofortabschreibung und daher in der Praxis relevant.
Nähere Informationen zu den unterschiedlichen Abschreibungsmethoden sind auf USP.gv.at verfügbar.
Für den Inhalt verantwortlich: USP-Redaktion