Verschiedene Zollverfahren

Zollrechtlich freier Verkehr (klassische Einfuhr)

Bei der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr wird eine Nichtunionsware durch Erhebung der Eingangsabgaben zur Unionsware. Dies bewirkt einen Wechsel des zollrechtlichen Status. Die Ware nimmt dadurch noch nicht den Gemeinschaftsursprung an.

Die Abfertigung der Ware zum zollrechtlich freien Verkehr muss beantragt werden. Dies geschieht durch Gestellung der Ware und Abgabe einer Zollanmeldung beim Zollamt Österreich ( BMF).

Unionsversandverfahren/Gemeinsames Versandverfahren

Unionsversandverfahren und gemeinsame Versandverfahren erleichtern den Warenverkehr und die zu erfüllenden Zollförmlichkeiten, indem die Waren, die in die Union eingeführt und zwischen den Ländern der Europäischen Union (EU) und den Vertragsparteien des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren befördert werden, keinen Einfuhrabgaben während des Versandverfahrens unterliegen.

Das Unionsversandverfahren wird angewendet bei:

  • der Beförderung von Nicht-Unionswaren zwischen zwei innerhalb des Zollgebiets der Union gelegenen Orten, ohne dass sie handelspolitischen Maßnahmen, Zöllen und anderen Abgaben unterliegen (externes Unionsversandverfahren, T1)
  • der Beförderung von Unionswaren, die in der Union beginnt und endet und dabei das Gebiet einer Vertragspartei des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren (Drittlandes) berührt (internes Unionsversandverfahren, T2)

Durch die Überführung der Waren in das interne Unionsversandverfahren bleibt ihr zollrechtlicher Status als Unionswaren erhalten, so dass bei ihrer Wiedereinfuhr in die Union keine Zölle oder andere Abgaben erhoben werden.

Das gemeinsame Versandverfahren (gemVV) wird angewendet bei:

  • der Beförderung von Nicht-Unionswaren zwischen der EU und den Vertragsparteien des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren, die bei ihrer Einfuhr in das Zollgebiet der Union Zöllen und anderen Abgaben unterliegen. Dieses Verfahren wird als T1-Verfahren bezeichnet.
  • der Beförderung von Unionswaren zwischen der EU und den Vertragsparteien des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren. Innerhalb der EU gilt dies, wenn es sich um Unionswaren handelt. In einer Vertragspartei des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren gilt dies nur, wenn die Waren in einem T2-Verfahren eingetroffen sind und unter bestimmten Voraussetzungen weiter versandt werden. Diese Waren werden im Versandverfahren T2 befördert

Die Identität der Sendung wird bei der Abgangsstelle gesichert (Nämlichkeitssicherung). Durch Nämlichkeitsnachweise kann sichergestellt werden, dass jene Ware, die von der Abgangsstelle versendet wird, auch tatsächlich jene ist, die bei der Bestimmungsstelle ankommt. Die Sicherstellung erfolgt durch

  • Verplomben der Sendung bzw. des Transportfahrzeugs
  • Abbildung oder Beschreibung der Ware
  • Muster
  • Fabrikationsnummern

Im Unionsversandverfahren/gemeinsamen Versandverfahren ist bei der Abgangszollstelle grundsätzliche eine Sicherheit in der Höhe der auf die Waren entfallenden Zölle und sonstigen Eingangsabgaben zu leisten, die von der Abgangszollstelle erstattet wird, wenn das Versandverfahren ordnungsgemäß erledigt wird.

In Österreich werden seit dem 1. Juli 2004 die Unionsversandverfahren/gemeinsamen Versandverfahren, die bis dahin mit Einheitspapier T1 und T2 abgewickelt wurden, mit dem New Computerised Transit System (NCTS) durchgeführt. Schriftliche Versandanmeldungen unter Verwendung des Einheitspapiers sind nur noch in Ausnahmefällen zulässig.

Am NCTS nehmen alle 27 EU-Mitgliedstaaten sowie die Vertragsparteien des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren Schweiz (einschließlich Liechtenstein) und Norwegen teil.

 Zolllager

Zur Lagerung von Nichtunionswaren ohne Entrichtung der Eingangsabgaben ist ein Zolllager erforderlich. Um ein Zolllager betreiben zu dürfen, ist eine zollamtliche Bewilligung erforderlich.

Zu unterscheiden sind:

  • Private Zolllager
    Die Ein- und Auslagerung von Nichtunionswaren erfolgt ausschließlich durch Inhaberinnen/Inhaber der Zolllagerbewilligung (z.B. Speditionsunternehmen).
  • Öffentliche Zolllager
    Die Lagerung von Nichtunionswaren kann von jeder Person erfolgen (z.B. Bewilligungsinhaberin/Bewilligungsinhaber ist Betreiberin/Betreiber eines Flughafens, Inhaberin/Inhaber des Verfahrens ist ein Speditionsunternehmen).

Bewilligungsanträge sind an die zuständige Behörde zu richten.

Zuständige Behörde:

Zolllagerbewilligungen erteilt das Zollamt Österreich ( BMF).

Hinweis

Zollanmeldungen zur Überführung von Nichtunionswaren in ein Zolllagerverfahren sind an die in der Bewilligung festgelegten Zollämter zu übermitteln.

Aktive Veredelung

Bei der aktiven Veredelung werden eingeführte Nichtunionswaren im Zollgebiet der Union Veredelungsvorgängen (Bearbeitung, Verarbeitung, Zerstörung, Ausbesserung, Verwendung von Produktionshilfsmitteln) unterzogen. Das Wesen der aktiven Veredelung ist, dass diese Waren einfuhrabgabenfrei in das Zollgebiet der Union befördert werden können.

Die aktive Veredelung kann nur in Anspruch genommen werden, wenn eine entsprechende Bewilligung erteilt wurde. Bewilligungsanträge sind an die zuständige Behörde zu richten.

In bestimmten Fällen (z.B. einfache Reparaturen) ist ein vereinfachtes Bewilligungsverfahren möglich. In diesem Fall gilt die Zollanmeldung gleichzeitig als Bewilligungsantrag.

Zuständige Behörde:

Bewilligungen für die aktive Veredelung erteilt das Zollamt Österreich ( BMF).

Hinweis

Zollanmeldungen zur Überführung von Nichtunionswaren in das Verfahren der aktiven Veredelung sind an die in der Bewilligung festgelegten Zollämter zu übermitteln.

Passive Veredelung

Das Zollverfahren der passiven Veredelung hat das Ziel, Unionswaren zur Durchführung von Veredelungsvorgängen (Bearbeitung, Verarbeitung, Zerstörung, Ausbesserung, Verwendung von Produktionshilfsmitteln) vorübergehend aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft auszuführen und die aus den Veredelungsvorgängen entstandenen Erzeugnisse unter vollständiger oder teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben in den zollrechtlich freien Verkehr zu überführen.

Für die Inanspruchnahme der passiven Veredelung ist eine Bewilligung erforderlich. Ein diesbezüglicher Antrag ist an die zuständige Behörde zu richten.

In bestimmten Fällen (z.B. einfache Reparaturen) ist ein vereinfachtes Bewilligungsverfahren möglich. In diesem Fall gilt die Zollanmeldung gleichzeitig als Bewilligungsantrag.

Zuständige Behörde:

Bewilligungen für die passive Veredelung erteilt das Zollamt Österreich ( BMF).

Hinweis

Zollanmeldungen zur Überführung von Unionswaren in das Verfahren der passiven Veredelung sind an die in der Bewilligung festgelegten Zollämter zu übermitteln.

Vorübergehende Verwendung

Das Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung ist vorgesehen, um die vollständige oder zumindest teilweise Befreiung von Einfuhrabgaben für Nichtunionswaren zu ermöglichen, die

  • zum vorübergehenden Gebrauch für einen bestimmten Zweck im Zollgebiet der EU bestimmt sind,
  • während ihrer Verwendung im Zollgebiet der EU nicht verändert werden sollen,
  • von vornherein zur Wiederausfuhr aus dem Zollgebiet der EU bestimmt sind.

Eine vollständige Einfuhrabgabenbefreiung kommt beispielsweise für Berufsausrüstung und Ausstellungswaren in Betracht. Für bestimmte Waren ist die Überführung in die vorübergehende Verwendung unter teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben möglich.

Die vorübergehende Verwendung kann nur in Anspruch genommen werden, wenn eine entsprechende Bewilligung erteilt wurde. Bewilligungsanträge sind an die zuständige Behörde zu richten.

In den meisten Fällen ist ein vereinfachtes Bewilligungsverfahren möglich. In diesem Fall gilt die Zollanmeldung gleichzeitig als Bewilligungsantrag.

Zuständige Behörde:

Bewilligungen für die vorübergehende Verwendung erteilt das Zollamt Österreich ( BMF).

Zollanmeldungen zur Überführung von Nichtgemeinschaftswaren in das Verfahren der vorübergehenden Verwendung sind an die in der Bewilligung festgelegten Zollämter zu übermitteln.

Achtung

Für bestimmte Waren sind beim Grenzübertritt zusätzliche Überwachungsmaßnahmen erforderlich ( z.B. Veterinärkontrolle, Qualitätsklassenkontrolle). Der Import dieser Waren darf demgemäß nur über bestimmte Grenzübergänge erfolgen.

Endverwendung

Der Artikel 254 des Unionszollkodex sieht vor, dass bestimmte Waren aufgrund ihres besonderen Zwecks zollfrei oder zu einem ermäßigten Zollsatz in den freien Verkehr übergeführt werden können.

Diese Waren sind nach Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr zollamtlich zu überwachen, bis der Nachweis erbracht ist, dass sie für den begünstigenden Zweck verwendet wurden.

Die betroffenen Waren werden in eigenen Verordnungen der Kommission veröffentlicht und im Gebrauchszolltarif eigens gekennzeichnet. Verbrauchswaren können in diesem Verfahren nicht berücksichtigt werden.

Wenn Wirtschaftsbeteiligte die Aufnahme bestimmter Produkte in die Liste der begünstigten Waren anstreben, ist dies im Wege des Bundesministeriums für Finanzen, Abt. III/11 anzuregen.

Letzte Aktualisierung: 1. Januar 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen