Einfuhr von Waren
Unternehmerinnen/Unternehmer, die Waren einführen möchten, sollten u.a. Folgendes bedenken:
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Aus welchem Grund möchte ich die Ware einführen?- Kaufgeschäft oder sonstiger Eigentumserwerb bzw. - übertragung
- Reparatur, Austausch
- Leihe, Miete
- Ist eine spätere Wiederausfuhr vorgesehen?
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Welches Zollverfahren eignet sich speziell für diesen Zweck? -
Kann ich dazu zollrechtliche Vereinfachungsmöglichkeiten nutzen?- Bestehen in diesen Fällen reduzierte Zollanmeldeformaliäten?
- Kann ich IT-gestützte Verfahren nutzen?
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Welche Zollpapiere muss ich verwenden?
(z.B. Einheitspapier, Versandbegleitdokument, Carnet TIR oder Carnet ATA)
Bei der Einfuhr von Waren in die Europäische Union wird zollrechtlich zwischen Unionswaren und Nichtunionswaren unterschieden. Je nach Art und Herkunft der Ware bestehen unterschiedliche Voraussetzungen für die Einfuhr.
Achtung
Bei Ein- und Ausfuhren sind neben dem Unionsrecht auch nationale Maßnahmen wie z.B. Einfuhrumsatzsteuer, Verbrauchsteuern oder nationale Verbote und Beschränkungen zu berücksichtigen.
Tipp
Da beim grenzüberschreitenden Transport von Waren etliche Zollformalitäten anfallen, werden zumeist Speditionsfirmen mit der Abwicklung der Zollangelegenheiten beauftragt. Diese Dienstleistungsunternehmen sind Spezialisten in Fragen der Zollbehandlung und erledigen im Normalfall alle notwendigen Formalitäten.
Die Einfuhr von Nichtunionswaren erfordert die folgenden Schritte:
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Beantragung einer EORI-Nummer, falls noch nicht vorhanden
Für alle Tätigkeiten (auch passive), die unter die Bestimmungen des Zollrechts fallen (z.B. als Importeurin/Importeur, Exporteurin/Exporteur, Anmelderin/Anmelder, Bewilligungsinhaberin/Bewilligungsinhaber im Zollverfahren), benötigen Wirtschaftsbeteiligte eine EORI-Nummer (Economic Operators' Registration and Identification Number). Um eine EORI-Nummer zu bekommen, müssen sie sich bei der österreichischen Zollverwaltung registrieren lassen (EORI-Antragsverfahren (→ BMF)). Die EORI-Nummer wird für eine EU-weit einheitliche Identifizierung von Wirtschaftsbeteiligten verwendet.
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Summarische Eingangsanmeldung
Den Zollbehörden müssen sicherheitsspezifische Informationen (→ BMF) über Waren, die in das Zollgebiet verbracht werden sollen, frühzeitig gemeldet werden. Diese "Vorab-Anmeldungen" müssen in Form einer summarischen Eingangsanmeldung vor jedem Import übermittelt werden.
Ausnahme: Die Abgabe einer summarischen Eingangsanmeldung ist im Warenverkehr mit der Schweiz, mit Liechtenstein oder Norwegen nicht vorgesehen.
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Waren in das Zollgebiet bringen und gestellen
Die in das Unionsgebiet verbrachten Waren müssen unverzüglich zur nächsten Zollstelle befördert werden, da sie ab dem Zeitpunkt des Verbringens in das Zollgebiet der zollamtlichen Überwachung unterliegen. Die Zollbehörde muss überprüfen, ob das Zollrecht und allfällige sonstige geltende Vorschriften eingehalten werden, und möglicherweise besondere Amtshandlungen, wie z.B. eine Warenkontrolle, durchführen.
Durch die Gestellung der Waren wird der Zollbehörde mitgeteilt, dass sich Waren bei der Zollstelle befinden. Grundsätzlich muss die Person, die die Waren in das Zollgebiet gebracht hat, die Waren gestellen und dabei auf die summarische Eingangsanmeldung verweisen.
Nichtunionswaren befinden sich ab dem Zeitpunkt der Gestellung in vorübergehender Verwahrung und müssen innerhalb von 90 Tagen in ein Zollverfahren überführt oder wieder ausgeführt werden (Zollabfertigung).
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Waren zu einem Zollverfahren anmelden
Das Überführen einer Nichtunionsware in ein Zollverfahren unterliegt einem förmlichen Verfahrensablauf, der sogenannten Abfertigung. Die häufigste Art der Zollabfertigung ist die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr. Dadurch wechseln Waren ihren Status: Nichtunionswaren gehen in den Wirtschaftskreislauf der EU ein und können grundsätzlich ohne weitere zollrechtliche Überwachungsmaßnahmen zirkulieren.
Wirtschaftlich kann es jedoch notwendig werden, Waren in andere Zollverfahren zu überführen, um sie frei von Eingangsabgaben
- zu befördern (Versand),
- zu lagern (Zollager),
- für einen bestimmten Zeitraum und einen bestimmten Zweck zu nutzen (vorübergehende Verwendung),
- zu be- oder verarbeiten (aktive Veredelung).
Um die Waren in das entsprechende Zollverfahren überführen zu können, müssen sie zu diesem Zollverfahren elektronisch angemeldet werden. Eine schriftliche Zollanmeldung darf nur in Ausnahmefällen (Reiseverkehr oder Notfallverfahren) verwendet werden. In manchen Fällen sind eine mündliche Zollanmeldung oder andere Vereinfachung (→ BMF) möglich.Wirtschaftsbeteiligte, denen ein vereinfachtes Verfahren zur Abgabe einer Zollanmeldung (z.B. Zollanmeldung durch Anschreibung) bewilligt wurde, müssen eine ergänzende Zollanmeldung nachreichen. Diese ergänzende Zollanmeldung muss ebenfalls elektronisch abgegeben werden.
Für die Einfuhr in den europäischen Binnenmarkt müssen Waren in den Gemeinsamen Zolltarif der EU (TARIC/Kombinierrte Nomenklatur) eingereiht werden. Das wird auch Tarifierung genannt. Die Einreihung ist entscheidend für das Anwenden sämtlicher Maßnahmen wie z.B. die Höhe der Abgabensätze (für Zölle, Agrarteilbeträge, Antidumping, Antisubvention, Verbrauchsteuern, Einfuhrumsatzsteuern), die Inanspruchnahme von Zollpräferenzen oder die Anwendung von Verboten und Beschränkungen. Wirtschaftsbeteiligte können eine Verbindliche Zolltarifauskunft (VZTA) (→ BMF) beantragen, die ihnen bei der Tarifierung Rechtssicherheit bietet. Die VZTA ist in der Zollanmeldung anzugeben.
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Eingangsabgaben entrichten
Bei der Überlassung von Waren zum zollrechtlich freien Verkehr wird zwischen folgenden Arten von Eingangsabgaben unterschieden:
- Einfuhrabgaben
Dabei handelt es sich um einheitlich geregelte Zölle und Agrarabgaben. Die Höhe der Einfuhrabgaben richtet sich nach dem Gemeinsamen Zolltarif der EU.
Antidumping- bzw. Ausgleichszölle: Zum Schutz des europäischen Marktes gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren steht der Europäischen Union (EU) das System der Antidumping- und Antisubventionsmaßnahmen (→ BMF) zur Verfügung. - Sonstige Eingangsabgaben
Das ist die Summe aller nationalen Abgaben, die bei der Einfuhr zu entrichten sind. Darunter fallen insbesondere die Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) und die Vebrauchsteuern. Diese nationalen Abgaben sind nur vom System her harmonisiert, d.h. ihre Funktionsweise ist nahezu einheitlich in der EU, ihre Höhe ist jedoch von EU-Staat zu EU-Staat unterschiedlich.
- Einfuhrabgaben
Tipp
Das von der Zollspediteurin/dem Zollspediteur in Rechnung gestellte Zollstellungsentgelt (o.Ä.) ist keine Eingangsabgabe, sondern ein Entgelt für die erbrachte Dienstleistung. Allfällige Auskünfte darüber erteilt daher das Speditionsunternehmen.
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Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen