Ursprung und Präferenzen
Der Begriff "Ursprung" umfasst den nichtpräferenziellen und präferenziellen Ursprung einer Ware.
Der nichtpräferenzielle Ursprung einer Ware ist jedenfalls für Zwecke der Zollanmeldung immer festzustellen und Details dazu können der Arbeitsrichtlinie UP-2000 (→ FINDOK) entnommen werden.
Der präferenzielle Ursprung einer Ware kann nur dann festgestellt werden, wenn eine Präferenzmaßnahme der EU gegeben ist. Das Verstehen der Präferenzmaßnahmen der EU ist eine Grundvoraussetzung für den Wirtschaftsbeteiligten, wenn er vom Zollvorteil, der sich aus der präferenziellen Ursprungseigenschaft einer Ware ergibt, profitieren will. Dabei ist immer zuerst die Feststellung zu treffen, ob zwischen der EU und einem bestimmten Land oder Ländergruppe überhaupt eine Präferenzmaßnahme (Abkommen oder eine autonome Begünstigung) besteht. Besteht eine Präferenzmaßnahme, sind bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen, die aber nicht alle in jedem Einzelfall zur Anwendung gelangen.
Für welche Länder oder Ländergruppen eine Präferenzmaßnahme besteht, kann der Tabelle im Abschnitt 1.1. der Arbeitsrichtlinie (→ FINDOK) UP-3000 entnommen werden. In dieser Tabelle ist auch ersichtlich, dass für jede Präferenzmaßnahme eine eigene Arbeitsrichtlinie besteht, in welcher alle Voraussetzungen und Rechtsgrundlagen enthalten sind. Diese eigenen Arbeitsrichtlinien sind direkt mit der Tabelle verlinkt.
Weiterführende Links
Ursprung und Präferenzen (→ BMF)
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