Zollpräferenzen
Gegenüber vielen Nicht-EU-Staaten gelten Sonderregelungen, die eine zollfreie bzw. zollermäßigte Einfuhr von Waren ermöglichen.
Voraussetzungen
Folgende Voraussetzungen müssen für die Gewährung von Zollpräferenzen gegeben sein:
- Die Ware muss von den jeweiligen Zollpräferenzmaßnahmen und/oder deren Ursprungsregeln erfasst sein.
- Die Ware muss ein Ursprungserzeugnis im Sinne der jeweiligen Ursprungsregeln sein.
- Für Zollunionen z.B. mit der Türkei gilt: Die Ware muss aus dem zollrechtlich freien Verkehr des Partnerlandes ausgeführt worden sein.
- Die Ware muss zwischen dem Gebiet der Gemeinschaft und dem Bestimmungsstaat bzw. Ausfuhrstaat der jeweiligen Präferenzzone direkt befördert worden sein.
- Das Verbot der Zollrückvergütung muss für einige Zollpräferenzmaßnahmen eingehalten worden sein.
- Die Erfüllung des 2. und 4. Punktes muss durch die Vorlage eines ordnungsgemäßen Präferenznachweises belegt werden.
Definitionen
- Zollpräferenzmaßnahmen
sind autonome Bestimmungen der Gemeinschaft (EG) betreffend bestimmte Länder/Ländergruppen sowie internationale Abkommen zwischen der EG und bestimmten Länder/Ländergruppen, aufgrund derer einseitig oder gegenseitig Zollpräferenzen vorgesehen sind. - Präferenzzone
ist das Gebiet, für welches die Zollpräferenzmaßnahmen gelten. - Präferenzzollsatz
ist der Zollfrei-Satz bzw. der ermäßigte Zollsatz, der sich aus den jeweiligen Zollpräferenzmaßnahmen für Ursprungserzeugnisse ergibt. - Ursprungsregeln
sind die für die einzelnen Zollpräferenzmaßnahmen jeweils festgelegten Voraussetzungen für den Erwerb des präferenziellen Warenursprungs. - Ursprungserzeugnis
ist eine Ware, welche die Ursprungsregeln erfüllt. - Präferenznachweis
ist jener nach den Ursprungsregeln jeweils vorgesehene Nachweis, der bestätigt, dass es sich bei den betreffenden Waren um Ursprungserzeugnisse handelt, für welche die jeweiligen Zollpräferenzmaßnahmen zur Anwendung gelangen. - Drittland
ist ein Staat oder ein Gebiet, der oder das nicht der jeweiligen Präferenzzone angehört.
Letzte Aktualisierung: 1. Januar 2019
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen