Zollwertanmeldung
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Bei der Einfuhr von Waren werden prinzipiell folgende Papiere benötigt:
- Handelsrechnung (Exportrechnung)
Der ausländischen Lieferantin/des ausländischen Lieferanten (dreifache Ausfertigung) - Zollanmeldung
Zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr
Bei Warensendungen bis zu einem Wert von 1.000 Euro kann der Antrag mündlich beim Zollamt (→ BMF) gestellt werden. - Zollwertanmeldung
Bei Nichtgemeinschaftswaren, die dem Wertzoll unterliegen und zum zollrechtlich freien Verkehr abgefertigt werden sollen, ist eine Zollwertanmeldung abzugeben, welche nunmehr in der elektronischen Zollanmeldung integriert und daher die Verwendung eines zusätzlichen Formulars nicht erforderlich ist.
Eine Zollwertanmeldung ist nicht erforderlich, wenn:
- der Zollwert der Waren 20.000 Euro je Sendung nicht übersteigt; oder
- es sich um Einfuhren handelt, die keinen gewerblichen Charakter haben; oder
- die Anmeldung der Angaben für die Anwendung des Zolltarifs der Europäischen Gemeinschaften nicht erforderlich ist; oder
- die in diesem Tarif vorgesehenen Zölle aufgrund einer besonderen Zollregelung nicht erhoben werden. - Ursprungszeugnisse
- Präferenzielle Ursprungszeugnisse (Präferenznachweise)
Hinweis
Mitunter können Einfuhrländer von österreichischen Exporteurinnen/österreichischen Exporteuren auch eine Legalisierung der Ursprungszeugnisse bzw. Exportrechnung verlangen. Legalisierungen erteilen in Österreich die jeweiligen ausländischen Vertretungsbehörden (→ BMEIA) (Botschaften, Konsulate) der Einfuhrländer.
Achtung
Es ist zu bedenken, dass in diesem Zusammenhang für Sie als Exporteurinnen/Exporteure Gebühren anfallen können!
Rechtsgrundlagen
Art 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/341 der Kommission vom 17.12.2015
Experteninformation
Es steht keine Experteninformation zur Verfügung.
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen