Grenzüberschreitender Kapitalverkehr – Allgemeines

Allgemeines

Grenzüberschreitende Unternehmensbeteiligungen, Wertpapierveranlagungen, Kreditbeziehungen sowie die daraus resultierenden Einkommen bilden den finanzwirtschaftlichen Teil der Zahlungsbilanz.

Die Meldungen des grenzüberschreitenden Kapitalverkehrs sind in der Meldeverordnung "ZABIL 1/2022 betreffend die statistische Erfassung des grenzüberschreitenden Kapitalverkehrs" der Oesterreichischen Nationalbank (OeNB) geregelt.

Grenzüberschreitende Gesellschafter und Beteiligungen (Direktinvestitionen ab 10 Prozent, SI-Transaktionen unter 10 Prozent)

Direktinvestitionen (DI) sind grenzüberschreitende Unternehmensbeteiligungen mit einem Anteil von mindestens 10% am stimmberechtigten Kapital. Ab diesem Schwellenwert wird ein längerfristiges Engagement des Investierenden am Unternehmen unterstellt, unabhängig davon, ob die Anteile in Aktien gehalten werden oder nicht. Beteiligungen unter 10% werden als Portfolioinvestitionen (PI; Anteile in Aktien) bzw. Sonstige Investitionen (SI; Anteile nicht in Aktien) klassifiziert. Zweitere (SI) fallen ebenso unter den Erhebungsbereich Grenzüberschreitende Gesellschafter und Beteiligungen.

Nachfolgend angeführte Transaktionen sind mittels der Erhebung AWBET bei der OeNB zu melden, falls Sie mit einem Gesellschafter bzw. einer Beteiligung stattfinden:

  • Zufuhr von Eigenkapital,
  • Abbau von Eigenkapital,
  • Erwerb von Anteilen (Mergers and Acquisitions),
  • Verkauf von Anteilen (Mergers and Acquisitions),
  • Gewinnausschüttungen
  • oder Abbau von Eigenkapital im Zuge der Unternehmensauflösung.

Die Meldepflicht entsteht ab einem Geschäftsfall von 500.000 Euro (es gibt keine Meldegrenze bei Transaktionen, die zu einer Auflösung einer bereits gemeldeten Direktinvestition (Unterschreitung der 10%-Grenze) oder einer kompletten Desinvestition führen; Erhebung AWBET).

Zudem führt die OeNB eine Jahresbefragung durch, um von Unternehmen in Österreich sowie deren ausländischen Eigentümerinnen/deren ausländischen Eigentümern oder deren Beteiligungen im Ausland Informationen aus dem Jahresabschluss zu erhalten. Die meldepflichtigen Unternehmen werden von der OeNB angeschrieben (Bescheid-Erhebung AWBES).

Zu beachten ist, dass, vor Übermittlung der genannten Meldungen, die Stammdaten zu den beteiligten Einheiten aktualisiert werden müssen (Applikation MeldeWeb – siehe OeNB-Website).

Grenzüberschreitende Wertpapierdepots (Portfolioinvestitionen)

Portfolioinvestitionen (PI) sind grenzüberschreitende Wertpapiergeschäfte (sofern diese keine Beteiligungen über 10% darstellen, da sie sonst den Direktinvestitionen zuzuordnen sind). Sie werden von den Depot-führenden Banken in Österreich für ihre Kundinnen/ihre Kunden gemeldet (Erhebung AWWPI).

An die Oesterreichische Nationalbank (OeNB) sind Meldungen von Unternehmen dann zu legen, wenn Wertpapierbestände und korrespondierende Umsätze nicht auf Depot bei einer inländischen Bank gehalten werden (einschließlich Wertpapierdepots in Eigenverwahrung und Kryptoanlagen).

Die Meldepflicht für Unternehmen (Nichtbanken) entsteht ab einem Wertpapierbestand in Auslandsdepots, Eigenverwahrung oder Kryptoanlagen von 5 Millionen Euro. Diese Wertpapierbestände  müssen vierteljährlich gemeldet werden (Erhebung AWWPA).

Grenzüberschreitende Finanzderivate

Finanzderivate (FD) sind besondere, außerbilanzmäßige Finanzgeschäfte sowie Kreditderivate. Sie umfassen auch börsengehandelte in- und ausländische Finanzderivate (mit ISIN-Code). An die Oesterreichische Nationalbank (OeNB) sind dann Geschäfte mit Finanzderivaten zu melden, wenn die saldierten Zahlungseingänge und -ausgänge (regionale Zuordnung) mehr als 1 Million Euro im Monat betragen. Die Umsätze müssen monatlich gemeldet werden (Erhebung AWFDE).

Grenzüberschreitende Forderungen und Verbindlichkeiten (Sonstige Investitionen bzw. Direktinvestitionen)

Die Bestände (sowohl gegenüber ausländischen Geschäftspartnerinnen/ausländischen Geschäftspartnern als auch gegenüber verbundenen Unternehmen im Ausland) aus Krediten, Darlehen, Einlagen, Bank- und Verrechnungskonten müssen ebenso wie Handelskredite monatlich gemeldet werden, wenn Forderungen oder Verpflichtungen einen Schwellenwert von jeweils 10 Millionen Euro übersteigen.

Zinssätze zu solchen meldepflichtigen Forderungen und Verpflichtungen sind – unabhängig von ihrer Höhe – ebenfalls zu melden.

Zu beachten ist, dass, vor Übermittlung der genannten Meldungen, die Stammdaten zu den beteiligten Einheiten aktualisiert werden müssen. (Applikation MeldeWeb – siehe OeNB-Website)

Grenzüberschreitende Vermögensübertragungen und liegenschaftsbezogene Transaktionen

An die Oesterreichische Nationalbank (OeNB) sind dann Meldungen zu legen, wenn

  • eine inländische Liegenschaft durch eine Ausländerin/einen Ausländer verkauft oder gekauft wird,
  • eine ausländische Liegenschaft durch eine Inländerin/einen Inländer verkauft oder gekauft wird,
  • grenzüberschreitende Zahlungen aus der Vermietung/Verpachtung von Liegenschaften oder
  • grenzüberschreitende Zahlungen für die Rechte zur Nutzung natürlicher Ressourcen vorliegen.

Ebenfalls meldepflichtig sind grenzüberschreitende Vermögensübertragungen, wie Schenkungen, Erbschaften, die Errichtung von Stiftungen, Übertragung von Marktanteilen und Kundenstöcken (Erhebung AWVLM).

Die Meldepflicht ist ab einem Volumen von 100.000 Euro gegeben.

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Letzte Aktualisierung: 13. März 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Österreichische Nationalbank