Betriebsstätte

Hinweis

Seit dem Jahr 2019 ist über das USP die elektronische Standortverlegung möglich.

Miet- und Pachtverträge

Sind Geschäftslokale gemietet oder gepachtet, müssen etwaige Kündigungstermine und -fristen berücksichtigt werden. Diese sind in der Regel im Bestandvertrag (Miet- bzw. Pachtvertrag) festgelegt. Fehlt eine entsprechende vertragliche Regelung, sind die gesetzlichen Bestimmungen maßgeblich.

Unbefristete Bestandverträge können unter Einhaltung des vereinbarten Kündigungstermins und der vereinbarten Kündigungsfrist beendet werden. Wurde vertraglich nichts vereinbart, gilt für unbefristete Bestandverträge Folgendes:

  • Mietverträge: Verträge über Geschäftsräume können jeweils zum Ende eines Quartals (31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember) unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist gekündigt werden.
  • Pachtverträge: Diese können nur zum 30. Juni oder zum 31. Dezember eines jeden Jahres gekündigt werden. Eine Kündigungsfrist von sechs Monaten muss eingehalten werden.

Bei befristeten Bestandverträgen sind beide Vertragsparteien an die vereinbarte Laufzeit gebunden. Vor Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer kann nur dann eine Kündigung erfolgen, wenn das vorzeitige Kündigungsrecht ausdrücklich im Vertrag festgehalten wurde.

Nähere Informationen zu "Immobilien" finden sich ebenfalls auf USP.gv.at.

Betriebsanlagengenehmigung

Wird eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage aufgelassen, müssen Vorkehrungen zur Vermeidung negativer Auswirkungen auf Leben und Gesundheit oder die Natur getroffen werden. Dazu müssen der Beginn der Auflassung und die Vorkehrungen im Vorhinein der Bezirksverwaltungsbehörde angezeigt werden. Wird die Betriebsanlage weiter genutzt, trifft die bisherige Inhaberin/den bisherigen Inhaber diese Pflicht nicht.

Zu beachten ist weiters auch, dass alle erforderlichen Genehmigungen am neuen Standort rechtzeitig vorliegen müssen.

Zuständige Stelle:

Festnetz- und Internetanschlüsse

Die neuen Festnetz- und Internetanschlüsse müssen rechtzeitig bestellt und gleichzeitig der Umzug der Telefonanlage beauftragt werden. Manche Netzbetreiber bieten spezielle Umzugsservices an, womit die Anschlüsse am alten Standort automatisch gekündigt werden. Es wird jedenfalls zu klären sein, ob die vorhandenen Geräte den aktuellen Standards entsprechen und in die neuen Räumlichkeiten mitgenommen werden sollen.

Wasser, Strom, Gas und Fernwärme

Die Wasser- und Energieversorgungsanlagen (Strom, Gas, Fernwärme etc.) müssen rechtzeitig an der alten Unternehmensadresse abgemeldet und an der neuen Adresse angemeldet werden. In der Regel müssen die Zählerstände vom Umzugstag gemeldet werden bzw. es muss ein Ablesetermin vereinbart werden.

Ist in den neuen Geschäftsräumlichkeiten noch keine Energie- oder Wasserversorgung vorhanden bzw. ist ein anderer Versorger für den neuen Standort zuständig, muss ein Einschaltungstermin an der neuen Adresse vereinbart werden. Die Ersteinschaltung ist in der Regel kostenpflichtig.

Abfallentsorgung

Die kommunale Abfuhr von Siedlungsabfällen (haushaltsähnliche Abfälle) ist in Österreich landesrechtlich geregelt und in jedem Bundesland anders. Teilweise gibt es bei der Abfallentsorgung auch Unterschiede zwischen einzelnen Gemeinden. Es sollte daher rechtzeitig Kontakt mit der Gemeinde des bisherigen wie auch des künftigen Standortes aufgenommen werden.

Letzte Aktualisierung: 12. Januar 2024
Für den Inhalt verantwortlich:
  • Bundesministerium für Justiz
  • USP-Redaktion
  • Bundesministerium für Finanzen
  • Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie
  • Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft