Schlechtwetterentschädigung – Antrag auf Rückerstattung durch den Betrieb

Allgemeine Informationen

Für den Arbeitsablauf in den Bauberufen ist das Wettergeschehen ein wesentlicher Faktor.

Schlechtwetter bedeutet für die überwiegend im Freien tätigen Bauarbeiterinnen/Bauarbeiter Arbeitsunterbrechungen, die mit Lohneinbußen verbunden sind. Für die Betriebe resultiert aus ungünstigen Witterungsverhältnissen das Problem der Kosten für ausgefallene Arbeitsstunden. Als Lösung dieser Probleme dient die Schlechtwetterregelung, die zum einen eine Entschädigungsregelung für Verdienstentgang, die bei Arbeitsausfällen infolge Schlechtwetters eintritt, zum anderen die Rückerstattung der entstandenen Kosten an die Betriebe vorsieht.

Schlechtwetter liegt vor, wenn

  • arbeitsbehindernde atmosphärische Einwirkungen (Regen, Schnee, Frost, Hitze und dergleichen) so stark oder so nachhaltig sind, dass die Arbeit nicht aufgenommen oder fortgesetzt oder die Aufnahme oder Fortsetzung der Arbeit den Beschäftigten nicht zugemutet werden kann, oder
  • die Folgewirkungen dieser arbeitsbehindernden atmosphärischen Einwirkungen die Arbeit so erschweren, dass die Aufnahme und Fortsetzung der Arbeit technisch unmöglich ist oder den Beschäftigten nicht zugemutet werden kann.

Die Angaben über jene Beschäftigte, die aufgrund von Schlechtwetter einen mit Lohnausfall verbundenen Arbeitsausfall erlitten haben, werden seitens der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK) durch die wissenschaftlich erstellten Wetterdaten, die von der Bundesanstalt für Geologie, Geophysik, Klimatologie und Meteorologie ( GeoSphere Austria) zur Verfügung gestellt werden, überprüft.

Betroffene Unternehmen

Betroffene Betriebsarten des Baugewerbes

  • Baumeisterin/Baumeister
  • Maurermeisterin/Maurermeister
  • Bauunternehmerin/Bauunternehmer
  • Demolierungsbetriebe
  • Maurergewerbe § 6 Gewerbeordnung
  • Deichgräberin/Deichgräber, Erdarbeiten, Güterwegebau
  • Baueisenbieger- und Verlegerbetriebe
  • ARGEN unter Federführung des Baugewerbes
  • Feuerungstechnische Baubetriebe
  • Fassadenbeschichtungsbetriebe

Betroffene Betriebsarten der Bauindustrie

  • Bauindustriebetriebe
  • ARGEN unter Federführung der Bauindustrie

Betroffene Betriebsarten des Bauhilfsgewerbes

  • Brunnenmeisterin/Brunnenmeister, Tiefbohrbetriebe
  • Gerüstverleiherin/Gerüstverleiher
  • Gipser- und Fassadengewerbe mit Schlechtwetterentschädigung

Betroffene Betriebsarten des Zimmerergewerbes

  • Zimmerergewerbe
  • Zimmerergewerbe § 6 Gewerbeordnung
  • Dachdeckergewerbe
  • Pflasterergewerbe

Betroffene Betriebsarten des Steinmetzgewerbes

  • Steinmetzgewerbe
  • Steinhauerin/Steinhauer

Betroffene Betriebsarten der Öffentlichen Betriebe

  • Betriebe mit agrartechnischen Maßnahmen
  • Gemeinden
  • Wildbach- und Lawinenverbau
  • Öffentlicher Straßenbau, Wasserbau

Arbeitskräfteüberlassungsbetriebe

Zuständige Stelle

die zuständige Landesstelle der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse oder die Abteilung für Betriebsbetreuung ( BUAK)

Verfahrensablauf

Antragstellung

Die Einreichung um Rückerstattung ausbezahlter Schlechtwetterentschädigung erfolgt durch den Betrieb bzw. dessen bevollmächtigte gewerbsmäßig befugte Parteienvertretung (Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälte, Berufsberechtigte im Sinne des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes, Bilanzbuchhaltungsberufe). Dieser Antrag auf Rückerstattung der in einem Abrechnungszeitraum ausbezahlten Beträge ist innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Abrechnungszeitraumes einzubringen.

Datenübermittlung

Die Nutzung der eBUAK-Portalapplikationen ist verpflichtend. Alle BUAG-pflichtigen Betriebe und alle der BUAK bekannten gewerbsmäßig befugten Parteienvertreterinnen/Parteienvertreter verfügen über Zugangsdaten zum eBUAK-Portal. Im Firmen- bzw. Steuerberatungsportal steht für die Übermittlung der Schlechtwettermeldung eine Anwendung namens Schlechtwetter zur Verfügung:

Eingabe der Schlechtwettermeldung

Im Bereich der Eingabe können die Schlechtwettermeldungen erfasst und sofort online verrechnet werden. Die Verrechnungsliste wird sofort nach erledigter Verrechnung im PDF zur Verfügung gestellt. Im Bereich der Suche besteht die Möglichkeit, eingegebene Anträge zu suchen und zu bearbeiten.

Übermittlung einer Datei

Bestimmte Lohnprogramme bieten die Möglichkeit, die Schlechtwetterentschädigungsanträge direkt als Datei zu speichern. Dafür steht in der Portalanwendung der Bereich der Direktdaten zur Verfügung. Die Dateien sind unter Direktdaten verarbeiten hochzuladen und zu verrechnen. Nach erfolgter Verrechnung stehen hier zusätzlich elektronische Rückmeldungen (unter Direktdaten-Archiv) als Download zur Verfügung.

Bearbeitung der Anträge

In beiden Fällen erfolgt die Verrechnung sofort nach Fertigstellung der Eingabe.

Die Überweisung der verrechneten Anträge an die Arbeitgebenden erfolgt täglich auf das angegebene Schlechtwetterentschädigungskonto. Ist ein solches nicht vorhanden, erfolgt die Überweisung auf das gespeicherte Geschäftskonto.

Stellt die BUAK bei einer nachträglichen Prüfung der Lohnunterlagen durch Außendienstmitarbeitende fest, dass die Angaben im Antrag nicht den Tatsachen entsprechen, so hat die BUAK Anspruch auf Rückforderung der bereits erstatteten Beträge. Die Rückerstattung erfolgt durch Kompensation von zukünftigen Schlechtwetterverrechnungen. Bestehen für einen Betrieb offene Forderungen, erfolgt eine Kompensation etwaiger Schlechtwetterrefundierungen zur Abdeckung bzw. Verringerung dieser Forderungen.

Verrechnungslisten

Mit der Verrechnungsliste erhalten die Betriebe folgende Aufstellungen:

  • Summenblatt mit allen Beträgen
  • Aufstellung der verrechneten Anträge

sowie aufgrund der Verrechnung mögliche

  • Ablehnungsschreiben wegen Fristüberschreitung
  • Ablehnungsschreiben wegen Wetterprüfung oder
  • einen Korrekturantrag

Die Suche nach Verrechnungslisten ist im BUAK-Portal in der Schlechtwettereingabe im Menüpunkt Suchen/Verrechnungsliste möglich. Die gefundenen Listen können beliebig oft gedruckt werden.

Korrekturanträge

Für Korrekturanträge gibt es keine Rücksendefrist. Die Bearbeitung der Korrekturanträge erfolgt ausschließlich in der Abteilung Betriebsbetreuung.

Kosten

Es fallen keine Gebühren und Abgaben an.

Zusätzliche Informationen

Rechtsgrundlagen

§§ 1, 8 bis 11 Bauarbeiter-Schlechtwetter-Entschädigungsgesetz (BSchEG)

Experteninformation

Folder: Sachbereich Schlechtwetter ( BUAK)

Zum Formular

eBUAK
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Letzte Aktualisierung: 1. Januar 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungskasse