Allgemeines zu arbeitsrechtlichen Sonderregelungen in der Baubranche

Das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz regelt die Urlaubs- und Abfertigungsansprüche jener Arbeiterinnen/jener Arbeiter (nicht aber der Angestellten), die in Betrieben beschäftigt werden, die Bautätigkeiten verrichten. Weiters enthält dieses Gesetz Regelungen hinsichtlich der Entschädigung für Winterfeiertage sowie dem Überbrückungsgeld.

Das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG) gilt z.B. für

  • Bauunternehmungen
  • Baumeisterbetriebe
  • Maurermeisterbetriebe
  • Erdbaubetriebe
  • Straßenbaubetriebe
  • Zimmererbetriebe
  • Dachdeckerbetriebe
  • Arbeitskräfteüberlassungsbetriebe im Baubereich.

In diesen Betrieben haben Arbeiterinnen/Arbeiter Anspruch auf das Urlaubsentgelt (Lohnfortzahlung für die Dauer des Urlaubs zuzüglich eines Urlaubszuschusses) sowie die Abfertigung, nicht gegenüber der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber, sondern gegenüber der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse.

Die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts mit Sitz in Wien und einigen Landesstellen. Sie wird paritätisch von den gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitnehmerinnen/der Arbeitnehmer und der Arbeitgeberinnen/der Arbeitgeber verwaltet.

Die Finanzierung erfolgt durch Zuschlagsleistungen der Arbeitgeberinnen/der Arbeitgeber.

Alle erforderlichen Meldungen und Eingaben sind über das Internetportal der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse durchzuführen.

Weiterführende Links

Webportal der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (→ eBUAK)

Rechtsgrundlagen

Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG)

Letzte Aktualisierung: 28. April 2022

Für den Inhalt verantwortlich: Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungskasse