Allgemeines zu arbeitsrechtlichen Sonderregelungen in der Baubranche
Das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz regelt die Urlaubs- und Abfertigungsansprüche jener Arbeiterinnen/jener Arbeiter (nicht aber der Angestellten), die in Betrieben beschäftigt werden, die Bautätigkeiten verrichten. Weiters enthält dieses Gesetz Regelungen hinsichtlich der Entschädigung für Winterfeiertage sowie dem Überbrückungsgeld.
Das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG) gilt z.B. für
- Bauunternehmungen
- Baumeisterbetriebe
- Maurermeisterbetriebe
- Erdbaubetriebe
- Straßenbaubetriebe
- Zimmererbetriebe
- Dachdeckerbetriebe
- Arbeitskräfteüberlassungsbetriebe im Baubereich.
In diesen Betrieben haben Arbeiterinnen/Arbeiter Anspruch auf das Urlaubsentgelt (Lohnfortzahlung für die Dauer des Urlaubs zuzüglich eines Urlaubszuschusses) sowie die Abfertigung, nicht gegenüber der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber, sondern gegenüber der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse.
Die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts mit Sitz in Wien und einigen Landesstellen. Sie wird paritätisch von den gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitnehmerinnen/der Arbeitnehmer und der Arbeitgeberinnen/der Arbeitgeber verwaltet.
Die Finanzierung erfolgt durch Zuschlagsleistungen der Arbeitgeberinnen/der Arbeitgeber.
Alle erforderlichen Meldungen und Eingaben sind über das Internetportal der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse durchzuführen.
Weiterführende Links
Webportal der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (→ eBUAK)
Rechtsgrundlagen
Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG)
Für den Inhalt verantwortlich: Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungskasse