Bilanzbuchhalter – Befreiung von der Prüfung

Allgemeine Informationen

Personen, die die Ablegung einzelner Gegenstände des schriftlichen Prüfungsteils einer der Fachprüfung inhaltlich vergleichbaren Prüfung nachweisen können, sind von der Ablegung dieser Gegenstände im Rahmen des schriftlichen Teils der Fachprüfung befreit. Die Behörde muss darüber mit Bescheid absprechen. Die Prüfungsbefreiung muss bei der zuständigen Stelle beantragt werden.

Personen, die bereits über eine Berechtigung als Buchhalterin/Buchhalter oder Personalverrechnerin/Personalverrechner verfügen, sind von jenen Gegenständen der Fachprüfung Bilanzbuchhalter befreit, die sie bereits aufgrund ihrer Befugnis ausüben dürfen. Die Gegenstände sind in der Bilanzbuchhaltungs-Prüfungsordnung 2014 (BB-PO 2014) festgelegt.

Voraussetzungen

Antrag auf Prüfungsbefreiung

Fristen

Es sind keine besonderen Fristen zu beachten.

Zuständige Stelle

Der Präsident der Wirtschaftskammer Österreich/Bilanzbuchhaltungsbehörde ( WKO)

Hinweis

Über die Beschwerde entscheidet das Landesverwaltungsgericht.

Verfahrensablauf

Der Antrag kann persönlich oder schriftlich in deutscher Sprache bei der zuständigen Stelle eingebracht werden.

Erforderliche Unterlagen

Nachweis einer der Fachprüfung inhaltlich vergleichbaren Prüfung

Rechtsgrundlagen

Zum Formular

Bilanzbuchhalter - Befreiung von der Prüfung

Letzte Aktualisierung: 12. Januar 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft