Bilanzbuchhaltungsberufe – Berufliche Niederlassung

Allgemeine Informationen

Bürgerinnen/Bürger aus EU-/EWR-Staaten und der Schweiz sind unter bestimmten Voraussetzungen berechtigt, sich auf dem Gebiet der Republik Österreich zur Ausübung eines Bilanzbuchhaltungsberufes niederzulassen.

Voraussetzungen

  • die Staatsangehörigkeit eines EU-/EWR-Staates oder der Schweiz,
  • die aufrechte Berechtigung in ihrem Herkunftsmitgliedsstaat einen Bilanzbuchhaltungsberuf auszuüben,
  • das Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen gemäß § 7 Abs 1 BiBuG,
  • das Vorliegen einer gleichwertigen Berufsqualifikation und
  • die öffentliche Bestellung durch die Behörde

Fristen

Es sind keine besonderen Fristen zu beachten.

Zuständige Stelle

Der Präsident der Wirtschaftskammer Österreich/Bilanzbuchhaltungsbehörde ( WKO)

Verfahrensablauf

Der Antrag muss schriftlich bei der zuständigen Stelle eingebracht werden.

Erforderliche Unterlagen

  • ein Identitätsnachweis,
  • der Nachweis der Staatsangehörigkeit,
  • der Berufsqualifikationsnachweis, der zur Aufnahme eines Bilanzbuchhaltungsberufes berechtigt und
  • Bescheinigungen der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates über das Vorliegen der besonderen Vertrauenswürdigkeit, der geordneten wirtschaftlichen Verhältnisse und das Nichtvorliegen schwerwiegender standeswidriger Verhalten. Diese Bescheinigungen dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein.
  • Nachweis im Sinne des Art 11 lit c der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen

Hinweis

Die öffentliche Bestellung hat zu erfolgen, wenn die allgemeinen Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung vorliegen und die geltend gemachte Berufsqualifikation dem des angestrebten Bilanzbuchhaltungsberufes gleichwertig ist. Die mangelnde Gleichwertigkeit der geltend gemachten Berufsqualifikation ist durch die Absolvierung eines höchstens einjährigen Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung auszugleichen.

Rechtsgrundlagen

§§ 2 bis 4, 7 Abs 1 und 72 Bilanzbuchhaltungsgesetz (BiBuG)

Zum Formular

Es steht kein Formular zur Verfügung.

Letzte Aktualisierung: 12. Januar 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft