Bilanzbuchhaltungsberufe – Verzicht auf die Berufsberechtigung

Allgemeine Informationen

Berufsberechtigte sind berechtigt, auf ihre Berechtigung zur selbstständigen Ausübung ihres Bilanzbuchhaltungsberufes zu verzichten.

Voraussetzungen

Schriftliche Verzichtserklärung

Fristen

Der Verzicht wird mit dem Datum wirksam, welches die Berufsberechtigte/der Berufsberechtigte bestimmt hat, frühestens jedoch mit jenem Tag, an dem die Verzichtserklärung der Behörde zugekommen ist.

Zuständige Stelle

Der Präsident der Wirtschaftskammer Österreich/Bilanzbuchhaltungsbehörde ( WKO)

Rechtsgrundlagen

§ 56 Bilanzbuchhaltungsgesetz (BiBuG)

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Letzte Aktualisierung: 1. Februar 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft