Bilanzbuchhaltungsberufe – Zweigstelle
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Die Errichtung einer Zweigstelle ist der Behörde unverzüglich zu melden. Die Zweigstellen müssen von Amts wegen in das von der Behörde zu führende Register eingetragen werden. Bei Schließung einer Zweigstelle muss diese aus dem Register gestrichen werden.
Fristen
Die Meldung der Errichtung einer Zweigstelle muss unverzüglich erfolgen.
Zuständige Stelle
Der Präsident der Wirtschaftskammer Österreich/Bilanzbuchhaltungsbehörde (→ WKO)
Rechtsgrundlagen
§ 35 Bilanzbuchhaltungsgesetz (BiBuG)
Experteninformation
Es steht keine Experteninformation zur Verfügung.
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Bilanzbuchhaltungsberufe – Zweigstelle – Errichtung
Letzte Aktualisierung: 18. Januar 2021
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort