Allergenkennzeichnung in Gastronomiebetrieben

Allgemeine Informationen

Die EU-Verbraucherinformationsverordnung zur Lebensmittelkennzeichnung brachte EU-weit Neuerungen, unter anderem für die Mindestschriftgröße, Herkunftskennzeichnung, Kalorien- und Nährwertangaben, Imitate und Allergene.

Allergenkennzeichnung

Die wichtigsten Allergene (14 Stoffe bzw. Stoffgruppen) müssen

  • in der Zutatenliste hervorgehoben werden, zum Beispiel durch Schriftart oder Hintergrundfarbe, und
  • auch bei unverpackten Lebensmitteln (sogenannter loser Ware), zum Beispiel in Bäckereien, Restaurants oder bei Imbissen, gekennzeichnet werden.

In welcher Form das zu geschehen hat, regeln die Mitgliedstaaten in nationalen Vorschriften. Österreich hat dazu die Allergeninformationsverordnung erlassen. In diesem Zusammenhang wurden von der Codexkommission Leitlinien bzw. eine Empfehlung zur Allergeninformation ausgearbeitet, die im Rahmen des Codexkapitels A5/Kennzeichnung, Aufmachung (Anhang 1 bis 3), veröffentlicht wurden.

Weiterführende Links

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 30. Januar 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz