Besichtigung von Bergbauen
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Besichtigungen von aktiven Bergbauen zu Vergnügungszwecken (Fremdenbefahrungen) bedürfen der Bewilligung der Behörde.
Voraussetzungen
Die Bewilligung wird erteilt, wenn die Sicherheitsmaßnahmen ausreichend sind, fachkundige Führerinnen/Führer zur Verfügung stehen und Bergbautätigkeiten nicht behindert werden.
Fristen
Die Bewilligung muss vor Beginn der Fremdenbefahrungen erteilt werden.
Zuständige Stelle
- Für Bergbaubetriebe, die der Aufsicht einer Bezirksverwaltungsbehörde unterstehen:
- Die Bezirkshauptmannschaft
- In Statutarstädten: der Magistrat
- In Wien: die Magistratischen Bezirksämter
- Für Bergbaubetriebe, die der Aufsicht des BMF unterstehen: das Bundesministerium für Finanzen (→ BMF)
Kosten
- Antrag:
- 70 Euro Bundesgebühr
- Beilagen: 6 Euro pro Bogen
- Endgültige Verwaltungsentscheidung:
- Bei Bewilligung: 10 Euro Verwaltungsabgabe und 124 Euro Bundesgebühr für den ersten Bogen und 19 Euro Bundesgebühr für weitere Bögen
- Bei Versagung: gebührenfrei
Rechtsgrundlagen
§ 189 Mineralrohstoffgesetz (MinroG)
Experteninformation
Es steht keine Experteninformation zur Verfügung.
Letzte Aktualisierung: 1. Juli 2025
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen