Agrarmarketingbeitrag

Allgemeine Informationen

Der Agrarmarketingbeitrag wird für folgende Zwecke erhoben:

  • Zur Förderung und Sicherung des Absatzes von land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen und daraus hergestellten Erzeugnissen
  • Zur Erschließung und Pflege von Märkten für diese Erzeugnisse im In- und Ausland, zur Verbesserung des Vertriebs dieser Erzeugnisse
  • Zur Förderung von allgemeinen Maßnahmen zur Qualitätsverbesserung und -sicherung bezüglich dieser Erzeugnisse (insbesondere der entsprechenden landwirtschaftlichen Erzeugnisse) sowie zur Vermittlung von für die Verbraucher relevanten Informationen hinsichtlich Qualität, Aspekte des Verbraucherschutzes und des Wohlergehens der Tiere sowie sonstiger Produkteigenschaften dieser Erzeugnisse
  • Zur Förderung sonstiger Marketingmaßnahmen, insbesondere damit zusammenhängender Serviceleistungen und Personalkosten
  • Zur Verbesserung der Kommuniktion der von der Land- und Lebensmittelwirtschaft erbrachten Leistungen

Marketingbeiträge sind zu entrichten bei:

  • Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen
  • Übernahme von Milch
  • Schlachtung von Rindern, Kälbern, Schweinen und Schlachtgeflügel
  • Haltung von Legehennen zur Erzeugung von Hühnereiern
  • Erzeugung von Gemüse, Obst und Speisekartoffeln
  • Bebauung von Flächen mit Blumen, Zierpflanzen, Topfkräutern, Zier- und Nutzgehölzen und deren Pflanzgut (ausgenommen Forstpflanzgut) von Gartenbauerzeugnissen
  • Ernte einer Traubenmenge, die mindestens 3.000 l Wein pro Jahr entspricht
  • Abfüllung und Verkauf von mehr als 3.000 l Wein in Behältnissen von bis zu 60 l sowie Verbringung oder Export von Wein in Behältnissen über 60 l

Die Beitragshöhe für die einzelnen Produkte ist in § 21d Abs. 1 AMA-Gesetz festgelegt, wobei durch Verordnung der AMA noch bestimmte Differenzierungen vorgesehen werden können.

Voraussetzungen

Betroffen vom Agrarmarketingbeitrag sind Bewirtschafterinnen/Bewirtschafter landwirtschaftlich oder für Gartenbauerzeugnisse genutzter Flächen; Übernehmerinnen/Übernehmer von Milch (z.B. Molkereien, Milchtransporteuere), Schlachthöfe, Halterinnen/Halter von Legehennen, Weinbaubetriebe und Weinhändlerinnen/Weinhändler.

Die Beitragspflicht ist abhängig vom Umfang der Produktion:

  • Bewirtschaftung von mindestens 1,5 ha landwirtschaftlich genutzter Fläche
  • Schlachtung von monatlich mehr als fünf Rindern, Kälbern oder Schweinen
  • Schlachtung von jährlich mindestens 5.000 Stück Schlachtgeflügel
  • Haltung von mehr als 350 Legehennen gemäß Legehennenregister
  • Bewirtschaftung von mindestens 0,5 ha Obst-, Gemüse oder Speisekartoffelanbauflächen im Freiland oder 0,1 ha bei Gewächshaus- oder Folienbewirtschaftung
  • Bewirtschaftung von 0,2 ha Freilandfläche, 0,04 ha im Folientunnel oder 0,02 ha im Gewächshaus bei Gartenbauerzeugnissen
  • Ernte/Erzeugung bzw. Abfüllung/Verkauf von mehr als 3.000 Litern Wein

Fristen

Einreichung der Beitragserklärung, Berechnung und Entrichtung des Beitrags bei

  • Übernahme der Milch bzw. Schlachtungen im Monat spätestens jeweils am letzten Tag des zweiten Folgemonats
  • Haltung der Legehennen im Quartal spätestens jeweils am 28. Februar, 31. Mai, 31. August und 30. November
  • Bewirtschaftung von landwirtschaftlichen Flächen einschließlich Gemüse, Obst und Speisekartoffeln sowie Gartenbauerzeugnissen jeweils am 15. November eines Jahres
  • Ernte/Erzeugung von Wein spätestens am 28. Februar eines Jahres
  • Abfüllung und Verkauf von Wein spätestens am 31. Oktober eines Jahres

Die Beitragserklärungen werden weitgehend durch bereits bestehende Melde- und Antragssysteme (z.B. Monatsmeldung Milch, Legehennenregister, Weindatenbank, Mehrfachantrag) abgedeckt; liegen keine Daten vor, sind Beitragserklärungen einzureichen. Die Beitragseinhebung wird, soweit möglich, mit zu gewährenden Zahlungen im relevanten Zeitraum gegengerechnet; nur in den nicht abgedeckten Fällen ist der Beitrag direkt zu entrichten.

In Fällen bestehender Melde- und Antragssysteme entfällt auch die gesonderte Aufzeichnungspflicht.

Zuständige Stelle

Agrarmarkt Austria (AMA)

Rechtsgrundlagen

§§ 21a bis 21l Agrarmarkt Austria-Gesetz

Zum Formular

Letzte Aktualisierung: 1. Januar 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft