Lebensmittelsicherheit – Arzneimittel

Allgemeine Informationen

Tierärztinnen/Tierärzte müssen fortlaufend über ihre Tätigkeit in tierhaltenden Betrieben Aufzeichnungen führen. Die behandelnden Tierärztinnen/Tierärzte müssen den Tierhalterinnen/Tierhaltern, Betriebsinhaberinnen/Betriebsinhabern bzw. Produzentinnen/Produzenten bei der Verschreibung, Verabreichung oder Abgabe von Arzneimitteln, die Rückstände verursachen, nachweislich über die einzuhaltende Wartezeit informieren.

Tierhalterinnen/Tierhalter, Betriebsinhaberinnen/Betriebsinhaber, Produzentinnen/Produzenten von Erzeugnissen der Aquakultur sowie Imkerinnen/Imker sind verpflichtet, Zeitpunkt und Art der durchgeführten Behandlungen noch am Tage der Behandlung in das Bestandsregister fortlaufend einzutragen, sofern dies nicht von der Tierärztin/vom Tierarzt durchgeführt wurde.

Betroffene Unternehmen

  • Tierärztinnen/Tierärzte
  • Tierhalterinnen/Tierhalter
  • Betriebsinhaberinnen/Betriebsinhaber
  • Produzentinnen/Produzenten von Erzeugnissen der Aquakultur
  • Imkerinnen/Imker

Fristen

Zeitpunkt und Art der durchgeführten Behandlungen sind noch am Tage der Behandlung in das Bestandsregister fortlaufend einzutragen.

Zuständige Stelle

Für die Aufzeichnungen sind die Tierhalterinnen/Tierhalter selbst bzw. die behandelnden Tierärztinnen/Tierärzte verantwortlich.

Etwaige Kontrollen erfolgen durch amtliche Tierärztinnen/amtliche Tierärzte, die im Rahmen ihrer Tätigkeit dem jeweiligen Landeshauptmann unterstellt sind.

Erforderliche Unterlagen

Es sind keine besonderen Unterlagen erforderlich.

Kosten

Es fallen keine Gebühren und Abgaben für die Aufzeichnungen an.

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 6. Februar 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz