Lebensmittelsicherheit – Eigenkontrollpflichten

Allgemeine Informationen

Verfügungsberechtigte von Betrieben, 

  • die Nutztiere halten, oder
  • die Erzeugnisse der Aquakultur erzeugen, aufziehen, halten oder in Verkehr bringen, oder
  • die Milch, Eier oder Honig in Verkehr bringen,

müssen im Rahmen eines Eigenkontrollsystems durch entsprechende Aufzeichnungen im Bestandsregister sowie erforderlichenfalls durch geeignete Untersuchungen und Vorsichtsmaßnahmen für die Einhaltung der rechtlichen Bestimmungen sorgen.

Betroffene Unternehmen

Verfügungsberechtigte von Betrieben, die Nutztiere halten, sowie von Betrieben, die Erzeugnisse der Aquakultur erzeugen, aufziehen, halten oder in Verkehr bringen, und von Betrieben, die Milch, Eier oder Honig in Verkehr bringen.

Fristen

Zeitpunkt und Art der durchgeführten Behandlungen sind noch am Tag der Behandlung in das Bestandsregister fortlaufend einzutragen.

Zuständige Stelle

Für die Aufzeichnungen im Rahmen der Eigenkontrolle sind Tierhaltende selbst verantwortlich.
Etwaige Kontrollen erfolgen durch amtliche Tierärztinnen/amtliche Tierärzte, die im Rahmen ihrer Tätigkeit der jeweiligen Landeshauptfrau/dem jeweiligen Landeshauptmann unterstellt sind.

Erforderliche Unterlagen

Es sind keine besonderen Unterlagen erforderlich.

Kosten

Es fallen keine Gebühren und Abgaben für das Eigenkontrollsystem an.

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 13. August 2026
Für den Inhalt verantwortlich:
  • USP-Redaktion
  • Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz