Lebensmittelsicherheit – Eigenkontrollpflichten

Allgemeine Informationen

Die/der Verfügungsberechtigte eines Betriebes, die/der Nutztiere hält und Betriebe, die Erzeugnisse der Aquakultur, Milch, Eier oder Honig in Verkehr bringen, müssen im Rahmen eines Eigenkontrollsystems durch entsprechende Aufzeichnungen im Bestandsregister sowie erforderlichenfalls durch geeignete Untersuchungen und Vorsichtsmaßnahmen für die Einhaltung der rechtlichen Bestimmungen sorgen.

Betroffene Unternehmen

Die/der Verfügungsberechtigte eines Betriebes, die/der Nutztiere hält sowie Betriebe, die Erzeugnisse der Aquakultur, Milch, Eier oder Honig in Verkehr bringen.

Voraussetzungen

Siehe inhaltliche Beschreibung.

Fristen

Zeitpunkt und Art der durchgeführten Behandlungen sind noch am Tage der Behandlung in das Bestandsregister fortlaufend einzutragen.

Zuständige Stelle

Für die Aufzeichnungen im Rahmen der Eigenkontrolle ist die Tierhalterin/der Tierhalter selbst verantwortlich.
Etwaige Kontrollen erfolgen durch amtliche Tierärztinnen/amtliche Tierärzte, die im Rahmen ihrer Tätigkeit dem jeweiligen Landeshauptmann unterstellt sind.

Verfahrensablauf

Es ist kein besonderer Verfahrensablauf zu beachten.

Erforderliche Unterlagen

Es sind keine besonderen Unterlagen erforderlich.

Kosten

Es fallen keine Gebühren und Abgaben für das Eigenkontrollsystem an.

Rechtsgrundlagen

Experteninformation

Es steht keine Experteninformation zur Verfügung.

Zum Formular

Es steht kein Formular zur Verfügung.

Letzte Aktualisierung: 9. März 2022

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz