Lebensmittelsicherheit – Fleisch und Aquakultur
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Fleisch oder Erzeugnisse der Aquakultur dürfen nur dann übernommen werden, wenn der Schlachtbetrieb oder die Produzentin/der Produzent von Erzeugnissen der Aquakultur eine schriftliche Bestätigung ausstellt. Die Bestätigung ist fünf Jahre lang aufzubewahren und den von dem Landeshauptmann betrauten Personen auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen.
Betroffene Unternehmen
Schlachtbetriebe und Produzentinnen/Produzenten von Erzeugnissen der Aquakultur.
Fristen
Die Bestätigung ist fünf Jahre lang aufzubewahren und den von dem Landeshauptmann betrauten Personen auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen (Aufbewahrungspflicht).
Zuständige Stelle
Die Übergabe der schriftlichen Bestätigung, sowie die ordnungsgemäße Aufbewahrung obliegt der betriebsverantwortlichen Person.
Etwaige Kontrollen erfolgen durch die von dem Landeshauptmann betrauten Personen.
Erforderliche Unterlagen
Es sind keine besonderen Unterlagen erforderlich.
Kosten
Es fallen keine Gebühren und Abgaben für die Bestätigung an.
Rechtsgrundlagen
- Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG)
- Rückstandskontrollverordnung (RückstkontrollV)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz