Lebensmittelsicherheit – Schlachtbetriebe
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Schlachtbetriebe dürfen Tiere nur übernehmen, wenn die/der über diese Tiere Verfügungsberechtigte eine schriftliche Bestätigung ausstellt. Die Bestätigung ist fünf Jahre lang aufzubewahren und den von dem Landeshauptmann betrauten Personen auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen (Aufbewahrungspflicht).
Betroffene Unternehmen
Halterinnen/Halter von Nutztieren, die diese an einen zugelassenen Schlachthof abgeben.
Voraussetzungen
Siehe inhaltliche Beschreibung.
Fristen
Die Bestätigung ist fünf Jahre lang aufzubewahren und den von dem Landeshauptmann betrauten Personen auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen (Aufbewahrungspflicht).
Zuständige Stelle
Die Übergabe der schriftlichen Bestätigung, sowie die ordnungsgemäße Aufbewahrung obliegt der/dem über die Tiere Verfügungsberechtigten.
Etwaige Kontrollen erfolgen durch die von dem Landeshauptmann betrauten Personen.
Verfahrensablauf
Es ist kein besonderer Verfahrensablauf zu beachten.
Erforderliche Unterlagen
Es sind keine besonderen Unterlagen erforderlich.
Kosten
Es fallen keine Gebühren und Abgaben für die Bestätigung an.
Rechtsgrundlagen
- Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG)
- Rückstandskontrollverordnung (RückstkontrollV)
- VO (EG) 853/2004 Lebensmittelketteninformation
Experteninformation
Es steht keine Experteninformation zur Verfügung.
Zum Formular
Es steht kein Formular zur Verfügung, der Text ist in den Tierbegleitscheinen eingearbeitet.
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz