Tierseuchen – Aufzeichnungspflichten

Allgemeine Informationen

Unternehmerinnen/Unternehmer, die registriert oder zugelassen sind, müssen bestimmte Aufzeichnungen führen. Tierhalterinnen/Tierhalter von Schweinen, Schafen oder Ziegen müssen ein Bestandsregister führen und dieses auf Verlangen der Behörde zur Einsicht vorlegen. Sofern das Bestandsregister automationsgestützt geführt wird, ist die Tierhalterin/der Tierhalter verpflichtet, die für die Behörde vorgesehenen Ausdrucke auf ihre/seine Kosten zu erstellen.

Tierhalterinnen/Tierhalter von Equiden, die länger als 30 Tage im Betrieb gehalten werden, unterliegen ebenfalls der Aufzeichnungspflicht.

Jede Schlachtstätte hat Aufzeichnungen in schriftlicher oder elektronischer Form über die Zugänge von Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden zu führen.

Ziel der Bestimmungen ist die Rückverfolgbarkeit von Tieren und tierischen Produkten im Rahmen der Lebensmittelerzeugung und im Fall des Auftretens von Tierseuchen.

Betroffene Unternehmen

  • Halterinnen/Halter von Schweinen, Schafen, Ziegen (einschließlich Händlerinnen/Händler, Betreiberinnen/Betreiber von Auftriebsbetrieben oder sonstigen Aufenthaltsorten)
  • Tierhalterinnen/Tierhalter, bei denen keine Branchenzuordnung möglich ist
  • Tierhändlerinnen/Tierhändler
  • Betreiberinnen/Betreiber von Schlachtstätten

Voraussetzungen

Haltung, wenn auch nur vorübergehend, von

  • Schwein: ein Huftier der in Anhang III der Verordnung (EU) 2016/429 gelisteten Familie der Suidae,
  • Schaf: ein Huftier der Gattung Ovis und seine Kreuzungen,
  • Ziege: ein Huftier der Gattung Capra und seine Kreuzungen,
  • Equiden: Einhufer der Gattung Equus (einschließlich Pferden, Eseln und Zebras) und ihre Kreuzungen;

Ausnahme: Tierarztpraxen oder Tierkliniken, solang keine Aufstallung erfolgt

Schlachtung von

  • Schwein, ein Huftier der in Anhang III der Verordnung (EU) 2016/429 gelisteten Familie der Suidae,
  • Schaf, ein Huftier der Gattung Ovis und seine Kreuzungen,
  • Ziege, ein Huftier der Gattung Capra und seine Kreuzungen,
  • Equiden, Einhufer der Gattung Equus (einschließlich Pferden, Eseln und Zebras) und ihre Kreuzungen;

Fristen

Alle Eintragungen sind innerhalb von sieben Tagen zu tätigen und im Falle von Schweinen mindestens drei Jahre, im Falle von Schafen und Ziegen mindestens sieben Jahre, aufzubewahren. Die Aufzeichnungen an den Schlachtstätten sind im Falle von Schweinen und Equiden mindestens drei Jahre, im Falle von Schafen und Ziegen mindestens sieben Jahre, aufzubewahren.

Zuständige Stelle

besondere Bundesorgane, wie der Agrarmarkt Austria ( AMA), als Kontrolleurinnen

Verfahrensablauf

Es ist kein besonderer Verfahrensablauf zu beachten.

Erforderliche Unterlagen

  • Bestandsregister bzw. Aufzeichnungen
  • allenfalls vorgeschriebene Begleitdokumente

Kosten

Es fallen keine Gebühren und Abgaben für die Kontrollen an.

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 1. Januar 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz