Tierseuchen – Aufzeichnungspflichten
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Allgemeine Informationen
Tierhalterinnen/Tierhalter von Schweinen, Schafen oder Ziegen müssen ein Bestandsregister führen und dieses auf Verlangen der Behörde zur Einsicht vorlegen. Sofern das Bestandsregister automationsgestützt geführt wird, ist die Tierhalterin/der Tierhalter verpflichtet, die für die Behörde vorgesehenen Ausdrucke auf ihre/seine Kosten zu erstellen.
Jede Schlachtstätte hat Aufzeichnungen in schriftlicher oder elektronischer Form über die Zugänge von Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden zu führen.
Ziel der Bestimmungen ist die Rückverfolgbarkeit von Tieren und tierischen Produkten im Rahmen der Lebensmittelerzeugung und im Fall des Auftretens von Tierseuchen.
Betroffene Unternehmen
- Halterinnen/Halter von Schweinen, Schafen, Ziegen (einschließlich Händlerinnen/Händler, Betreiberinnen/Betreiber von Sammelstellen oder sonstigen Aufenthaltsorten)
- Tierhalterinnen/Tierhalter, bei denen keine Branchenzuordnung möglich ist
- Tierhändlerinnen/Tierhändler
- Betreiberinnen/Betreiber von Schlachtstätten
Voraussetzungen
Haltung, wenn auch nur vorübergehend von:
- Schweinen: zur Species Sus scrofa familiaris der Gattung Sus aus der Familie der Suidae, Unterfamilie Suinae gehörende Tiere (Hausschweine)
- Schafen: zur Spezies Ovis aries familiaris der Gattung Ovis aus der Familie der Bovidae, Unterfamilie Caprinae gehörende Tiere (Hausschafe)
- Ziegen: zur Spezies Capra aegagrus familiaris hircus der Gattung Capra aus der Familie der Bovidae, Unterfamilie Caprinae gehörende Tiere (Hausziegen)
Ausnahme: Tierarztpraxen oder Tierkliniken, solange keine Aufstallung erfolgt
Schlachtung von:
- Schweinen: zur Species Sus scrofa familiaris der Gattung Sus aus der Familie der Suidae, Unterfamilie Suinae gehörende Tiere (Hausschweine)
- Schafen: zur Spezies Ovis aries familiaris der Gattung Ovis aus der Familie der Bovidae, Unterfamilie Caprinae gehörende Tiere (Hausschafe)
- Ziegen: zur Spezies Capra aegagrus familiaris hircus der Gattung Capra aus der Familie der Bovidae, Unterfamilie Caprinae gehörende Tiere (Hausziegen)
- Equiden: zur Gattung Equus der Familie der Equidae gehörende Tiere (Pferde, Ponies, Esel, Maultiere, Mulis, Zebras und Zebroide)
Fristen
Alle Eintragungen sind innerhalb von sieben Tagen zu tätigen und im Falle von Schweinen mindestens drei Jahre, im Falle von Schafen und Ziegen mindestens sieben Jahre, aufzubewahren. Die Aufzeichnungen an den Schlachtstätten sind im Falle von Schweinen und Equiden mindestens drei Jahre, im Falle von Schafen und Ziegen mindestens sieben Jahre, aufzubewahren.
Zuständige Stelle
Besondere Bundesorgane wie der Agrarmarkt Austria (→ AMA) als Kontrolleure.
Verfahrensablauf
Es ist kein besonderer Verfahrensablauf zu beachten.
Erforderliche Unterlagen
- Bestandsregister bzw. Aufzeichnungen
- allenfalls vorgeschriebene Begleitdokumente
Kosten
Es fallen keine Gebühren und Abgaben für die Kontrollen an.
Rechtsgrundlagen
- Verordnung (EU) 2016/429 samt delegierten Verordnungen und Durchführungsverordnungen
- Veterinärrechtsnovelle 2021
- Tierseuchengesetz (TSG)
- Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009 (TKZVO 2009)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz