Tierseuchen – Verbringungsmeldung
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Halterinnen/Halter von Schweinen, Schafen und Ziegen sowie Betreiberinnen/Betreiber von Schlachtstätten müssen Verbringungen von lebenden Schweinen, Schafen und Ziegen oder deren untersuchungspflichtige Schlachtung melden. Ziel der Verbringungsmeldung ist die Rückverfolgbarkeit von Tieren und tierischen Produkten im Rahmen der Lebensmittelerzeugung und im Fall des Auftretens von Tierseuchen.
Betroffene Unternehmen
Jede Halterin/jeder Halter von Schweinen, Schafen oder Ziegen
Voraussetzungen
Haltung, wenn auch nur vorübergehend von
- Schweinen: zur Spezies Sus scrofa familiaris der Gattung Sus aus der Familie der Suidae, Unterfamilie Suinae gehörende Tiere (Hausschweine) oder
- Schafen: zur Spezies Ovis aries familiaris der Gattung Ovis aus der Familie der Bovidae, Unterfamilie Caprinae gehörende Tiere (Hausschafe); oder
- Ziegen: zur Spezies Capra aegagrus familiaris hircus der Gattung Capra aus der Familie der Bovidae, Unterfamilie Caprinae gehörende Tiere (Hausziegen);
Ausnahme: für Tierarztpraxen oder Tierkliniken verantwortliche Personen
Schlachtung von
Schweinen: zur Spezies Sus scrofa familiaris der Gattung Sus aus der Familie der Suidae, Unterfamilie Suinae gehörende Tiere (Hausschweine)
Schafen: zur Spezies Ovis aries familiaris der Gattung Ovis aus der Familie der Bovidae, Unterfamilie Caprinae gehörende Tiere (Hausschafe)
Ziegen: zur Spezies Capra aegagrus familiaris hircus der Gattung Capra aus der Familie der Bovidae, Unterfamilie Caprinae gehörende Tiere (Hausziegen)
Fristen
Die Meldung muss spätestens am siebenten Kalendertag nach dem zu meldenden Ereignis erfolgen.
Zuständige Stelle
Veterinärinformationssystem (VIS)
Verfahrensablauf
Die Meldung ist entweder mittelbar über eine Meldestelle (ATM) oder unmittelbar online oder mittels dafür vorgesehener Formulare und Meldewege (Telefax) dem Betreiber des VIS zu melden.
Erforderliche Unterlagen
Es sind keine besonderen Unterlagen erforderlich.
Kosten
Bei Meldungen über eine Meldestelle fallen keine Kosten an. Allenfalls sind für die Fax- oder online-Meldung anfallende Kosten von der Tierhalterin/vom Tierhalter zu tragen.
Rechtsgrundlagen
- Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009 (TKZVO 2009)
- Tierseuchengesetz (TSG)
- Verordnung (EG) Nr. 21/2004 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen
Experteninformation
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz