Tierseuchen – Verbringungsmeldung

Allgemeine Informationen

Halterinnen/Halter von Schweinen, Schafen und Ziegen sowie Betreiberinnen/Betreiber von Schlachtstätten müssen Verbringungen von lebenden Schweinen, Schafen und Ziegen oder deren untersuchungspflichtige Schlachtung melden. Ziel der Verbringungsmeldung ist die Rückverfolgbarkeit von Tieren und tierischen Produkten im Rahmen der Lebensmittelerzeugung und im Fall des Auftretens von Tierseuchen.

Betroffene Unternehmen

Jede Halterin/jeder Halter von Schweinen, Schafen oder Ziegen

Voraussetzungen

Haltung, wenn auch nur vorübergehend von

  • Schweinen: Huftiere der in Anhang III der Verordnung (EU) 2016/429 gelisteten Familie der "Suidae"
  • Schafen: Huftiere der Gattung "Ovis" und seine Kreuzungen
  • Ziegen: Huftiere der Gattung "Capra" und seine Kreuzungen

Ausnahme: für Tierarztpraxen oder Tierkliniken verantwortliche Personen

Schlachtung von

  • Schweinen: Huftiere der Gattung "Suidae" und seine Kreuzungen
  • Schafen: Huftiere der Gattung "Ovis" und seine Kreuzungen
  • Ziegen: Huftiere der Gattung "Capra" und seine Kreuzungen

Fristen

Die Meldung muss spätestens am siebenten Kalendertag nach dem zu meldenden Ereignis erfolgen.

Zuständige Stelle

Veterinärinformationssystem (VIS)

Verfahrensablauf

Die Meldung ist entweder mittelbar über eine Meldestelle (ATM) oder unmittelbar online oder mittels dafür vorgesehener Formulare und Meldewege (Telefax) dem Betreiber des VIS zu melden.

Erforderliche Unterlagen

Es sind keine besonderen Unterlagen erforderlich.

Kosten

Bei Meldungen über eine Meldestelle fallen keine Kosten an. Allenfalls sind für die Fax- oder online-Meldung anfallende Kosten von der Tierhalterin/vom Tierhalter zu tragen.

Rechtsgrundlagen

Experteninformation

Liste der Meldestellen (→ BMSGPK)

Letzte Aktualisierung: 20. Januar 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz