Tierverbringung – Auskunftserteilung
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Personen, die nach bestimmten gesetzlichen Regelungen Tiere, Waren und Gegenstände innergemeinschaftlich verbringen oder aus einem Drittstaat nach Österreich einführen, durch Österreich durchführen oder in einen Drittstaat ausführen, müssen bei behördlichen Kontrollen die nötige Hilfe leisten und alle erforderlichen Bescheinigungen und Unterlagen vorlegen.
Betroffene Unternehmen
Personen, die nach bestimmten gesetzlichen Regelungen Tiere, Waren und Gegenstände innergemeinschaftlich verbringen oder aus einem Drittstaat nach Österreich einführen, durch Österreich durchführen oder in einen Drittstaat ausführen.
Fristen
Es sind keine besonderen Fristen zu beachten.
Zuständige Stelle
Die Kontrollen werden von der Bezirksverwaltungsbehörde durchgeführt. Bei Lebensmittelkontrollen ist die erste Kontrollinstanz der Landeshauptmann.
Verfahrensablauf
Bei amtlichen Kontrollen und Maßnahmen muss die/der Verfügungsberechtigte sowie die Betriebsinhaberin/der Betriebsinhaber die Kontrollmaßnahmen dulden, hierbei alle notwendige Hilfe leisten und alle diesbezüglichen Bescheinigungen und sonstigen Unterlagen vorlegen.
Kosten
Es fallen keine Gebühren und Abgaben für die Auskunftserteilung an.
Rechtsgrundlagen
- Verordnung (EU) 2016/429 samt delegierten Verordnungen und Durchführungsverordnungen
- Veterinärrechtsnovelle 2021
- Veterinärbehördliche Binnenmarktverordnung 2022
- Tierkennzeichnungsverordnung 2009
- Veterinärbehördliche Einfuhrverordnung 2022
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz