Tierverbringung – Auskunftserteilung
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Personen, die nach bestimmten gesetzlichen Regelungen Tiere, Waren und Gegenstände innergemeinschaftlich verbringen oder aus einem Drittstaat nach Österreich einführen, durch Österreich durchführen oder in einen Drittstaat ausführen, müssen bei behördlichen Kontrollen die nötige Hilfe leisten und alle erforderlichen Bescheinigungen und Unterlagen vorlegen.
Betroffene Unternehmen
Personen, die nach bestimmten gesetzlichen Regelungen Tiere, Waren und Gegenstände innergemeinschaftlich verbringen oder aus einem Drittstaat nach Österreich einführen, durch Österreich durchführen oder in einen Drittstaat ausführen.
Voraussetzungen
Siehe inhaltliche Beschreibung.
Fristen
Es sind keine besonderen Fristen zu beachten.
Zuständige Stelle
Die Kontrollen werden von der Bezirksverwaltungsbehörde durchgeführt. Bei Lebensmittelkontrollen ist die erste Kontrollinstanz der Landeshauptmann.
Verfahrensablauf
Bei amtlichen Kontrollen und Maßnahmen muss die/der Verfügungsberechtigte sowie die Betriebsinhaberin/der Betriebsinhaber die Kontrollmaßnahmen dulden, hierbei alle notwendige Hilfe leisten und alle diesbezüglichen Bescheinigungen und sonstigen Unterlagen vorlegen.
Erforderliche Unterlagen
Siehe inhaltliche Beschreibung und Verfahrensablauf.
Kosten
Es fallen keine Gebühren und Abgaben für die Auskunftserteilung an.
Rechtsgrundlagen
- § 27 Abs 1 und 2 Veterinärbehördliche Binnenmarktverordnung 2008
(BVO 2008) - § 39 Veterinärbehördliche Einfuhrverordnung 2019 (VEVO 2019)
Experteninformation
Es steht keine Experteninformation zur Verfügung.
Zum Formular
Es steht kein Formular zur Verfügung.
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz