Wein – Ein- und Ausgangsbücher

Allgemeine Informationen

Alle Personen, (auch juristische Personen) die Wein oder andere Erzeugnisse, die unter das Weingesetz fallen, in Verkehr bringen, müssen darüber Ein- und Ausgangsbücher (ein sogenanntes Kellerbuch) führen.

Auch für Personen, die – unabhängig davon, ob sie Erzeugnisse herstellen, lagern oder transportieren – Handelsgeschäfte mit Erzeugnissen vermitteln, ist eine Aufzeichnungspflicht in gewissem Umfang gegeben.

Eine Aufzeichnungspflicht besteht auch über Analysen von Erzeugnissen durch Privatlabors.

Sämtliche Aufzeichnungen müssen derart geführt werden, dass eine ordnungsgemäße Kontrolle durch die Bundeskellereiinspektion möglich ist. Auch Buchhaltungsunterlagen können als Aufzeichnungen gelten.

Die gesetzlich geregelten Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten können zugleich auch für eine allfällige abgabenbehördliche Überprüfung herangezogen werden.

Betroffene Unternehmen

  • Winzerinnen/Winzer (Erzeugerinnen/Erzeuger von Trauben)
  • Weinhändlerinnen/Weinhändler
  • Sensalinnen/Sensale

Fristen

Die Aufzeichnungen sind ständig aktuell zu halten.

Zuständige Stelle

Bundeskellereiinspektion

Verfahrensablauf

Es ist kein besonderer Verfahrensablauf zu beachten.

Erforderliche Unterlagen

Kellerbuch für Sensale ( Bundeskellereiinspektion)

Kosten

Es fallen keine Gebühren und Abgaben an.

Rechtsgrundlagen

§ 31 Weingesetz

Experteninformation

Letzte Aktualisierung: 1. Januar 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft