Weinbau – Staatliche Prüfnummer

Allgemeine Informationen

Die staatliche Prüfnummer kennzeichnet österreichische Qualitäts- und Prädikatsweine. Die Voraussetzungen, um einen Wein als Qualitätswein bezeichnen zu können, sind im Weingesetz 2009 festgelegt und umfassen unter anderem:

  • Die ausschließliche Zubereitung aus Trauben, die in einem einzigen Weinbaugebiet geerntet wurden
  • Herstellung in der Weinbauregion des betreffenden Weinbaugebietes oder in daran angrenzenden Weinbauregionen
  • Ausschließliche Verwendung von Qualitätsweinrebsorten
  • Mindestmostgewicht der Trauben
  • Typische Eigenarten entsprechend der jeweiligen Bezeichnung
  • Sensorischen Prüfung anlässlich der Verleihung der staatlichen Prüfnummer
  • Alkoholgehalt von mindestens neun Volumprozent bzw. bei Prädikatswein mindestens fünf Volumprozent
  • Gesamtsäuregehalt der Weinsäure mindestens vier Gramm je Liter
  • Einhaltung der Hektarhöchstmenge
  • Fehlerfreiheit in Aussehen, Geruch und Geschmack

Als Prädikatsweine werden Qualitätsweine besonderer Reife und Leseart bezeichnet, die wie folgt unterschieden werden:

  • Spätlese
  • Auslese
  • Beerenauslese
  • Ausbruch
  • Trockenbeerenauslese
  • Eiswein
  • Strohwein

Qualitätswein bzw. Prädikatswein darf innerhalb und außerhalb des Bundesgebietes nur dann an die Verbraucherin/den Verbraucher abgegeben werden, wenn er staatlich geprüft ist. Auf dem Etikett ist die staatliche Prüfnummer anzugeben.

Die Antragstellung auf Vergabe der staatlichen Prüfnummer kann auch über "Wein-Online ( BML)" elektronisch abgewickelt werden.

Betroffene Unternehmen

Jede Unternehmerin/jeder Unternehmer die/der österreichischen Qualitätswein bzw. Prädikatswein in Verkehr bringen möchte.

Voraussetzungen

Der Antrag auf Erteilung der staatlichen Prüfnummer hat folgende Angaben zu enthalten:

  • Name
  • Betriebsnummer und Anschrift der Verfügungsberechtigten/des Verfügungsberechtigten
  • Angaben über den Aufbewahrungsort des Weines
  • Angaben über die beabsichtigte Bezeichnung des Weines
  • Angaben über die Lagerung
  • Weinart
    • Farbe
    • Verschnitt
    • Jahrgang
    • Qualitätsweinrebsorte
    • Menge
    • örtliche Herkunft
    • Qualitätsstufe
    • Mostgewicht
    • Anreicherung
  • Bei Prädikatswein die dem Wein zugrunde liegenden Mostchargennummern und Teilmengen

Dem Antrag sind die für die Durchführung der Untersuchung von der Antragstellerin/dem Antragsteller gezogenen Proben des Weines anzuschließen.

Fristen

Das Ansuchen auf Ausstellung einer staatlichen Prüfnummer muss vor dem geplanten Inverkehrbringen des Weines erfolgen.

Zuständige Stelle

Verfahrensablauf

Der Antrag auf Ausstellung der staatlichen Prüfnummer ist samt Probe des zu untersuchenden Weines beim Bundesamt für Weinbau einzureichen, dieses hat über den Antrag so rasch wie möglich, längstens jedoch innerhalb von fünf Wochen zu entscheiden. Die staatliche Prüfnummer darf nur zur Bezeichnung jenes Weines verwendet werden, von dem die Probe stammt. Die "vorläufige" Prüfnummer ist der Antragstellerin/dem Antragsteller bei der Einreichung bekanntzugeben. Dies stellt jedoch keine Entscheidung hinsichtlich des eigentlichen Antrags, über den mittels Bescheid entschieden wird dar.

Gegen diesen Bescheid steht mit der Abteilung Obst, Gemüse, Wein, Sonderkulturen (Abt. II/7) des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft eine übergeordnete Berufungsinstanz zur Verfügung. Auch eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder Verfassungsgerichtshof ist möglich.

Vom Zeitpunkt der Antragstellung an bis zum Ende des Verfahrens dürfen am Wein keinerlei Veränderungen vorgenommen werden.

Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft kann die Erteilung weiterer staatlicher Prüfnummern versagen, wenn

  • der Antragstellerin/dem Antragsteller schon einmal eine staatliche Prüfnummer entzogen wurde
  • der Entzug der staatlichen Prüfnummer auf ein gerichtlich strafbares Verhalten zurückzuführen ist und
  • seit Zustellung des Entziehungsbescheides ein Zeitraum von zwei Jahren noch nicht verstrichen ist.

Die Antragstellung auf Vergabe der staatlichen Prüfnummer kann auch über "Wein-Online" elektronisch abgewickelt werden.

Erforderliche Unterlagen

Es ist keine besonderen Unterlagen erforderlich.

Kosten

Grundsätzlich sind für Unternehmerinnen/Unternehmer die ihren Firmensitz in Österreich haben fünf Untersuchungen bis zu einer Weinmenge von insgesamt 20.000 Litern pro Jahr kostenlos. Voraussetzung für die kostenlose Untersuchung ist, dass in Folge die staatliche Prüfnummer erteilt wird.

Für Unternehmerinnen/Unternehmer die ihren Firmensitz außerhalb Österreichs haben bemessen sich die Kosten nach Tarif.

Dieser Tarif gilt auch für Unternehmerinnen/Unternehmer, die ihren Firmensitz in Österreich haben, und mehr als fünf Untersuchungen bzw. mehr als 20.000 Liter Wein untersuchen lassen.

Zusätzliche Informationen

Die Unternehmerin/der Unternehmer hat auf Aufforderung des Bundeskellereiinspektors jederzeit die Berechtigung zur Verwendung der staatlichen Prüfnummer nachzuweisen.

Mit der Übertragung des Verfügungsrechtes über einen Wein geht auch das Recht zur Verwendung der staatlichen Prüfnummer auf die jeweils Verfügungsberechtigte/den jeweils Verfügungsberechtigten über.

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft hat der/dem Verfügungsberechtigten das Recht zur Verwendung der staatlichen Prüfnummer zu entziehen, wenn:

  • Die Angaben im Antrag unrichtig waren
  • Der Wein den Voraussetzungen für die Erteilung einer staatlichen Prüfnummer nicht oder nicht mehr entspricht
  • Nach der Antragstellung Veränderungen am Wein vorgenommen werden
  • Kontrollmaßnahmen bezüglich des Weines behindert oder vereitelt werden
  • Eine staatliche Prüfnummer für einen Wein verwendet wird, für den diese nicht zugeteilt wurde

Wird einer Unternehmerin/einem Unternehmer das Recht, die staatliche Prüfnummer zu führen, entzogen, hat die Unternehmerin/der Unternehmer die bereits angebrachten staatlichen Prüfnummern von den Flaschen zu entfernen.

Weiterführende Links

Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft

Rechtsgrundlagen

§§ 10, 1125 Weingesetz 2009

Experteninformation

Wein-Online

Letzte Aktualisierung: 1. Januar 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft