Tierärzte – Tierärzteliste – Eintragung
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Die Österreichische Tierärztekammer hat eine Liste der in Österreich zur Berufsausübung berechtigten Tierärztinnen/Tierärzte zu führen. Die Tierärzteliste hat folgende Daten zu jeder Tierärztin/jedem Tierarzt zu enthalten:
- Namen
- Geburtsdatum und Geburtsort
- Staatsangehörigkeit
- Akademischer Grad
- Berufssitz bzw. Dienstort
- Amtstitel und verliehene Titel
- Erfolgreiche Ablegung der Physikatsprüfung
- Allenfalls das Erlöschen der Berechtigung zur Berufsausübung, den Verzicht auf die Berufsausübung, Ruhen und Wiederaufnahme der Berufsausübung, Untersagung der Berufsausübung
Wer eine tierärztliche Tätigkeit auszuüben beabsichtigt, hat sich bei der Österreichischen Tierärztekammer anzumelden und unter Vorlage der erforderlichen Personal- und Ausbildungsnachweise die Eintragung in die Tierärzteliste für den in Aussicht genommenen Berufssitz zu beantragen.
Betroffene Unternehmen
Alle Personen, die eine tierärztliche Tätigkeit in Österreich ausüben wollen, einschließlich Amtstierärztinnen/Amtstierärzte.
Voraussetzungen
Für die Eintragung müssen folgende Voraussetzungen erfüllt werden:
- Volle Geschäftsfähigkeit
- Österreichische Staatsbürgerschaft oder Staatsangehörigkeit eines der EWR-Vertragsstaaten (diese Voraussetzung entfällt für Staatsangehörige eines Vertragsstaates oder Abkommens mit der EU und ihren Mitgliedstaaten über Inländergleichbehandlung hinsichtlich des Niederlassungsrechts und des Dienstleistungsverkehrs; weiters für Flüchtlinge, denen nach den asylrechtlichen Vorschriften, Asyl gewährt wurde; sowie für Ehegattinnen/Ehegatten österreichischer Staatsbürgerinnen/österreichischer Staatsbürger bzw. Ehegattinnen/Ehegatten von in Österreich tätigen Staatsangehörigen eines der EWR-Vertragsstaaten)
- Abgeschlossenes Diplomstudium der Veterinärmedizin an der Veterinärmedizinischen Universität Wien oder ein an der Veterinärmedizinischen Universität Wien als Diplomstudium nostrifizierter ausländischer Studienabschluss oder ein in Anhang V der Richtlinie über die Anerkennung von Berufsqualifikationen aufgeführter Studiennachweis oder eine schriftliche Bestätigung des Herkunftsstaates, dass die betreffende Person in diesem Staat zur selbständigen Ausübung des tierärztlichen Berufes berechtigt ist (gilt nur für Staatsangehörige von EWR-Vertragsstaaten)
- Ausreichende Kenntnis der Amtssprache (deutsch)
Dem Antrag sind sämtliche notwendige Dokumente beizuschließen.
Achtung
Wird gleichzeitig mit der Eintragung eine Ordination eröffnet, hat diese den von der Österreichischen Tierärztekammer aufgestellten Ordinationsrichtlinien zu entsprechen.
Fristen
Der Antrag muss vor der beabsichtigten Aufnahme der tierärztlichen Tätigkeit eingebracht werden; die Tätigkeit darf erst nach der positiven Erledigung des Antrages aufgenommen werden. Der eingebrachte Antrag muss von der Österreichischen Tierärztekammer binnen längstens 14 Tagen bearbeitet werden.
Zuständige Stelle
Zuständig für das Verfahren ist die Österreichische Tierärztekammer (→ ÖTK).
Verfahrensablauf
Der Antrag muss schriftlich bei der zuständigen Stelle eingebracht werden. Sollte dem Antrag nicht stattgegeben werden, so ist von der Österreichischen Tierärztekammer die Eintragung mit Bescheid zu versagen.
Achtung
Können bei ausländischen Staatsangehörigen die Kenntnisse der deutschen Sprache nicht schriftlich nachgewiesen werden (Studienabschluss an einer deutschsprachigen Universität oder sonstige Nachweise über erworbene Sprachkenntnisse), wird zur Überprüfung der Sprachkenntnisse ein persönliches Gespräch in den Räumlichkeiten der zuständigen Stelle erforderlich sein.
Erforderliche Unterlagen
Dem Antrag sind folgende Dokumente beizuschließen:
- Nachweis über die Erfüllung der allgemeinen Erfordernisse (siehe Abschnitt "Voraussetzungen")
- Personalausweis
- 2 Lichtbilder
Kosten
Es fallen Gebühren für die Eintragung gemäß Tarifordnung der Österreichischen Tierärztekammer an.
Im Falle einer Beschwerde gegen einen ablehnenden Bescheid können die im Verwaltungsverfahren üblichen Kosten entstehen.
Zu beachten sind ferner die gleichzeitig durch die Ausstellung des Tierärzteausweises entstehenden Kosten.
Rechtsgrundlagen
§§ 3, 6, 15 Tierärztegesetz
Experteninformation
Merkblatt (→ ÖTK) der Österreichischen Tierärztekammer
Rechtsbehelfe
Gegen einen solchen Bescheid ist die Berufung an jenen Landeshauptmann zulässig, der für den in Aussicht genommenen Berufssitz oder Dienstort oder – wenn im Zeitpunkt der Antragstellung weder ein Berufssitz noch ein Dienstort in Aussicht genommen ist – für den Wohnsitz der berufungswerbenden Person zuständig ist. Besteht auch kein inländischer Wohnsitz, ist der Landeshauptmann von Wien zuständig. Eine weitere Berufung ist nicht zulässig.
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz