Tierärzte – Tierärzteausweis – Erhalt

Allgemeine Informationen

Für die Aufnahme jeder tierärztlichen Tätigkeit ist die Eintragung in die Tierärzteliste und der Erhalt des Tierärzteausweises Voraussetzung. Der Tierärzteausweis wird gleichzeitig mit der Eintragung in die Tierärzteliste ausgestellt.

Betroffene Unternehmen

alle Personen, die eine tierärztliche Tätigkeit in Österreich ausüben wollen (einschließlich Amtstierärztinnen/Amtstierärzte)

Fristen

Es sind keine besonderen Fristen einzuhalten.

Zuständige Stelle

Zuständig für das Verfahren ist die Österreichische Tierärztekammer ( ÖTK).

Verfahrensablauf

Ein eigener Antrag auf Ausstellung des Tierärzteausweises ist nicht erforderlich, da dieser gleichzeitig mit der Eintragung in die Tierärzteliste erfolgt. Eine Ausnahme bildet der Antrag auf Ausstellung eines Duplikats.

Erforderliche Unterlagen

Dem Antrag sind beizuschließen:

Kosten

Bei der Ausstellung des Tierärzteausweises fallen Kosten gemäß Tarifordnung der Österreichischen Tierärztekammer an.

Rechtsgrundlagen

§ 6 Tierärztegesetz (TÄG)

Letzte Aktualisierung: 13. August 2026

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz