Tierärzte – Tierärzteausweis – Erhalt
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Für die Aufnahme jeder tierärztlichen Tätigkeit ist die Eintragung in die Tierärzteliste und der Erhalt des Tierärzteausweises Voraussetzung. Der Tierärzteausweis wird gleichzeitig mit der Eintragung in die Tierärzteliste ausgestellt.
Betroffene Unternehmen
alle Personen, die eine tierärztliche Tätigkeit in Österreich ausüben wollen (einschließlich Amtstierärztinnen/Amtstierärzte)
Fristen
Es sind keine besonderen Fristen einzuhalten.
Zuständige Stelle
Zuständig für das Verfahren ist die Österreichische Tierärztekammer (→ ÖTK).
Verfahrensablauf
Ein eigener Antrag auf Ausstellung des Tierärzteausweises ist nicht erforderlich, da dieser gleichzeitig mit der Eintragung in die Tierärzteliste erfolgt. Eine Ausnahme bildet der Antrag auf Ausstellung eines Duplikats.
Erforderliche Unterlagen
Dem Antrag sind beizuschließen:
- Nachweis über die Erfüllung der allgemeinen Erfordernisse
- Personalausweis
- zwei Lichtbilder
Kosten
Bei der Ausstellung des Tierärzteausweises fallen Kosten gemäß Tarifordnung der Österreichischen Tierärztekammer an.
Rechtsgrundlagen
§ 6 Tierärztegesetz (TÄG)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz