Tierärzte – Tierärzteausweis – Erhalt

Allgemeine Informationen

Für die Aufnahme jeder tierärztlichen Tätigkeit ist die Eintragung in die Tierärzteliste und der Erhalt des gleichzeitig mit der Eintragung ausgestellten Tierärzteausweises Voraussetzung.

  • Gleichzeitig mit der Eintragung in die Tierärzteliste wird der Tierärzteausweis ausgestellt.
  • Die Eintragung in die Tierärzteliste in Verbindung mit dem Tierärzteausweis berechtigt zur Berufsausübung in Österreich.

Betroffene Unternehmen

Alle Personen, die eine tierärztliche Tätigkeit in Österreich ausüben wollen (einschließlich Amtstierärztinnen/Amtstierärzte), mit Ausnahme von Staatsangehörigen von Vertragsstaaten des EWR-Abkommens, die in einem solchen Staat zur Ausübung des tierärztlichen Berufs befugt sind und in Österreich grenzüberschreitend tätig sein wollen.

Fristen

Es sind keine besonderen Fristen einzuhalten.

Zuständige Stelle

Zuständig für das Verfahren ist die Österreichische Tierärztekammer (→ ÖTK).

Verfahrensablauf

Ein eigener Antrag auf Ausstellung des Tierärzteausweises ist nicht erforderlich, da dieser gleichzeitig mit der Eintragung in die Tierärzteliste erfolgt. Eine Ausnahme dazu bildet der Antrag auf Ausstellung eines Duplikates.

Erforderliche Unterlagen

Dem Antrag sind folgende Dokumente beizuschließen:

  • Nachweis über die Erfüllung der allgemeinen Erfordernisse (siehe inhaltliche Beschreibung)
  • Personalausweis
  • 2 Lichtbilder

Kosten

Bei der Ausstellung des Tierärzteausweises fallen Kosten gemäß Tarifordnung der Österreichischen Tierärztekammer an.

Rechtsgrundlagen

§ 6 Tierärztegesetz

Letzte Aktualisierung: 1. Januar 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz