Tierärztliche Hausapotheke – Eröffnung

Allgemeine Informationen

Tierärztinnen/Tierärzte können eine tierärztliche Hausapotheke (TÄ-HAPO) führen, wenn sie die folgenden Voraussetzungen erbringen:

  • Nachweis einer Zusatzqualifikation durch eine Weiterbildung. Der Erfolg ist durch eine Prüfung vor einer von der Österreichischen Tierärztekammer eingerichteten Prüfungskommission nachzuweisen.
  • Führung einer Ordination oder einer privaten Tierklinik.
  • Von der Erbringung des genannten Nachweises sind jene Personen befreit, die vor dem 1. Juli 2008 das Studium der Veterinärmedizin abgeschlossen haben.

Fristen

Die geplante Eröffnung einer TÄ-HAPO ist 14 Tage vor der geplanten Eröffnung durch die hausapothekenführende Tierärztin/den hausapothekenführenden Tierarzt anzuzeigen.

Zuständige Stelle

Die Anzeige über die geplante Eröffnung ist bei der für den Berufssitz örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen.

Erforderliche Unterlagen

  • Anzeige, aus dem Name, Geburtsdatum, Berufssitz, Tierärztenummer der hausapothekenführenden Tierärztin/des hausapothekenführenden Tierarztes hervorgeht (und sohin auch die Anschrift, unter der die TÄ-HAPO betrieben wird) sowie
  • im Falle des Abschlusses des Studiums der Veterinärmedizin nach dem 31. Juni 2008 der Nachweis über die Zusatzqualifikation.

Kosten

Es fallen keine Gebühren und Abgaben für die Anzeige an.

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 1. Januar 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz