Tierärzte – grenzüberschreitende Tätigkeit

Allgemeine Informationen

Staatsangehörige von Vertragsstaaten des EWR-Abkommens, die in einem solchen Staat zur Ausübung des tierärztlichen Berufs befugt sind, dürfen diesen in Österreich grenzüberschreitend ausüben. Dabei ist Folgendes zu beachten:

  • Bei der Ausübung der Tätigkeit in Österreich ist eine Bescheinigung des Niederlassungsstaates darüber, dass der tierärztliche Beruf im Niederlassungsstaat rechtmäßig ausgeübt wird, stets mitzuführen und den Organen der öffentlichen Aufsicht auf deren Verlangen vorzulegen.
  • Hinsichtlich der in Österreich ausgeübten Tätigkeit unterliegen diese Personen dem Disziplinarrecht der Österreichischen Tierärztekammer.
  • Vor Aufnahme der tierärztlichen Tätigkeit – aber jedenfalls einmal jährlich – ist die Österreichische Tierärztekammer schriftlich zwecks Eintragung in die Tierärzteliste zu informieren und dabei eine oben genannte Bestätigung, die zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als zwölf Monate sein darf, vorzulegen.

Betroffene Unternehmen

Staatsangehörige von EWR-Vertragsstaaten, die eine tierärztliche Tätigkeit grenzüberschreitend in Österreich ausüben wollen.

Fristen

Es sind keine besonderen Fristen einzuhalten, die Anzeige hat jedoch vor Aufnahme der tierärztlichen Tätigkeit zu erfolgen. Zu beachten ist, dass die Meldung in jedem neuen Kalenderjahr, in dem die tierärztliche Tätigkeit in Österreich grenzüberschreitend ausgeübt werden soll, zu wiederholen ist.

Zuständige Stelle

Zuständige Stelle ist die Österreichische Tierärztekammer ( ÖTK).

Verfahrensablauf

Es ist ein Schreiben an die Österreichische Tierärztekammer ( ÖTK) mit dem oben angeführten Inhalt zu senden.

Erforderliche Unterlagen

Bescheinigung des Niederlassungsstaates, dass die betreffende Person den tierärztlichen Beruf im Niederlassungsstaat rechtmäßig ausübt. Zum Zeitpunkt der Vorlage darf diese Bescheinigung nicht älter als zwölf Monate sein.

Kosten

Es fallen Kosten gemäß Tarifordnung der Österreichischen Tierärztekammer an.

Rechtsgrundlagen

§ 7 Tierärztegesetz

Letzte Aktualisierung: 1. Januar 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz