Tierarzneimittel – Aufzeichnungspflicht

Allgemeine Informationen

Herstellerinnen/Hersteller, Zulassungsinhaberinnen/ Zulassungsinhaber (Depositeurinnen/Depositeure) und Arzneimittel-Großhändlerinnen/Arzneimittel-Großhändler, Tierärztinnen/Tierärzte, die zur Führung einer tierärztlichen Hausapotheke berechtigt sind, Tierärztinnen/Tierärzte, die grenzüberschreitend tätig sind sowie öffentliche Apotheken sind verpflichtet, über den Verkehr mit Tierarzneimitteln genaue Aufzeichnungen zu führen. Zu jedem Wareneingang und Warenausgang sind folgende Angaben festzuhalten:

  • Datum
  • Bezeichnung des Tierarzneimittels
  • Chargennummer
  • eingegangene oder ausgelieferte Menge,
  • Name und Anschrift der Lieferantin/des Lieferanten oder der Empfängerin/des Empfängers
  • gegebenenfalls Name und Anschrift der verschreibenden Tierärztin/des verschreibenden Tierarztes sowie eine Kopie des Rezeptes

Herstellerinnen/Hersteller, Zulassungsinhaberinnen/Zulassungsinhaber (Depositeurinnen/Depositeure), Arzneimittel-Großhändlerinnen/Arzneimittel-Großhändler, Tierärztinnen/Tierärzte, die zur Führung einer tierärztlichen Hausapotheke berechtigt sind, sowie öffentliche Apotheken müssen auf Verlangen des Landeshauptmanns oder des BMSGPK diesem alle oben genannten verfügbaren Daten über den Verkehr mit Tierarzneimitteln geordnet nach Art, Menge und Bezieherinnen/Bezieher schriftlich mitteilen.

Betroffene Unternehmen

Herstellerinnen/Hersteller, Zulassungsinhaberinnen/Zulassunginhaber (Depositeurinnen/Depositeure), Arzneimittel-Großhändlerinnen/Arzneimittel-Großhändler, Tierärztinnen/Tierärzte, die zur Führung einer tierärztlichen Hausapotheke berechtigt sind, sowie öffentliche Apotheken.

Fristen

Es sind keine besonderen Fristen zu beachten. Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren.

Zuständige Stelle

Die Informationen können vom Landeshauptmann oder vom Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumenschutz angefordert werden.

Erforderliche Unterlagen

Genaue Aufzeichnungen über Wareneingang und Warenausgang über den Verkehr mit Tierarzneimitteln sind erforderlich. Dazu sind folgende Angaben festzuhalten:

  • Datum
  • Bezeichnung des Tierarzneimittels
  • Chargennummer
  • eingegangene oder ausgelieferte Menge
  • Name und Anschrift der Lieferantin/des Lieferanten oder der Empfängerin/des Empfängers
  • gegebenenfalls Name und Anschrift der verschreibenden Tierärztin/des verschreibenden Tierarztes sowie eine Kopie des Rezeptes

Kosten

Es fallen keine Gebühren und Abgaben für die Aufzeichnungen an.

Rechtsgrundlagen

§ 8 Tierarzneimittelkontrollgesetz (TAKG)

Letzte Aktualisierung: 6. Februar 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz