Ziviltechniker – Befugnis für Gesellschaften
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Allgemeine Informationen
Ziviltechnikerinnen/Ziviltechniker dürfen zum ausschließlichen Zweck dauernder Ausübung des Ziviltechnikerberufes jegliche Art von Personen- und Kapitalgesellschaften des Unternehmensrechts, die in das Firmenbuch eingetragen werden können mit eigener, von der zuständigen Behörde verliehener Befugnis, bilden.
Voraussetzungen
- Geschäftsführungs- und vertretungsbefugte Ziviltechnikerinnen/geschäftsführungs- und vertretungsbefugte Ziviltechniker, die Gesellschafterinnen/Gesellschafter bzw. Vorstandsmitglieder sind, müssen sämtliche Inhalte der beantragten Gesellschaftsbefugnis durch ausgeübte Befugnisse nachweisen.
- Der Gesellschaftsvertrag muss den Bestimmungen des Ziviltechnikergesetzes (ZTG) entsprechen.
Fristen
Es sind keine besonderen Fristen zu beachten.
Zuständige Stelle
- Für den Antrag: die Kammer der Ziviltechnikerinnen/Ziviltechniker (→ zt), in deren Bereich der Sitz der Gesellschaft liegen soll
- Für die Entscheidung: das Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft (→ BMAW)
Verfahrensablauf
Der Antrag kann persönlich, schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Stelle eingebracht werden.
Erforderliche Unterlagen
- Gesellschaftsvertrag (Notariatsakt)
- Befugnisbescheid der geschäftsführungs- und vertretungsbefugten Ziviltechnikerinnen/Ziviltechniker
- Eidesstattliche Erklärung, dass keine Ausschließungsgründe vorliegen
Kosten
- Antrag
- 47,30 Euro Bundesgebühr
- Beilage: 3,90 Euro pro Bogen
- Bescheid
- 83,60 Euro Bundesgebühr
- 98 Euro Bundesverwaltungsabgabe
Hinweis
Die Gebühren sind nach der Erledigung des Verfahrens zu bezahlen. Dazu wird Ihnen ein Zahlschein übersandt.
Rechtsgrundlagen
§§ 23 ff Ziviltechnikergesetz (ZTG)
Experteninformation
Es steht keine Experteninformation zur Verfügung.
Zum Formular
Ziviltechnikerberufe – Gesellschaften – Verleihung Befugnis
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft