Ziviltechniker – Wiederaufnahme der Ausübung der Befugnis

Allgemeine Informationen

Die Wiederaufnahme der Ausübung der Befugnis muss vorher der zuständigen Stelle schriftlich angezeigt werden.

Fristen

Es bestehen keine Fristen. Die Wiederaufnahme ist der Kammer der Ziviltechnikerinnen/Ziviltechniker vorher anzuzeigen.

Zuständige Stelle

Die Kammer der Ziviltechnikerinnen/Ziviltechniker ( zt), in deren Bereich der Sitz der Kanzlei bzw. Niederlassung liegt

Rechtsgrundlagen

§ 16 Abs 9 Ziviltechnikergesetz (ZTG)

Letzte Aktualisierung: 20. März 2026

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und Tourismus