Ziviltechniker – Sitzverlegung
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Die Ziviltechnikerin/der Ziviltechniker muss eine Kanzleisitzverlegung der zuständigen Stelle binnen zwei Wochen anzeigen.
Voraussetzungen
Siehe Inhaltliche Beschreibung.
Fristen
Die Verlegung des Sitzes ist innerhalb von zwei Wochen der Kammer der Ziviltechnerinnen/Ziviltechniker anzuzeigen.
Zuständige Stelle
Die Kammer der Ziviltechnikerinnen/Ziviltechniker, in deren Bereich der Sitz der Kanzlei bzw. Niederlassung liegt
Rechtsgrundlagen
§ 13 Abs 2 Ziviltechnikergesetz 2019 (ZTG 2019)
Experteninformation
Es steht keine Experteninformation zur Verfügung.
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort