Ziviltechniker – Wiederaufnahme der Ausübung der Befugnis
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Die Wiederaufnahme der Ausübung der Befugnis muss vorher der zuständigen Stelle schriftlich angezeigt werden.
Voraussetzungen
Siehe Allgemeine Informationen
Fristen
Es bestehen keine Fristen. Die Wiederaufnahme ist der Kammer der Ziviltechnikerinnen/Ziviltechniker vorher anzuzeigen.
Zuständige Stelle
Die Kammer der Ziviltechnikerinnen/Ziviltechniker (→ zt), in deren Bereich der Sitz der Kanzlei bzw. Niederlassung liegt.
Rechtsgrundlagen
§ 16 Abs 9 Ziviltechnikergesetz (ZTG)
Experteninformation
Es steht keine Experteninformation zur Verfügung.
Letzte Aktualisierung: 18. Januar 2021
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort