Arbeitsstättenbewilligung
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Allgemeine Informationen
Allgemeines
Arbeitsstätten, die infolge der Art der Betriebseinrichtungen, der Arbeitsmittel, der verwendeten Arbeitsstoffe oder Arbeitsverfahren in besonderem Maße eine Gefährdung der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer bewirken können, dürfen nur aufgrund einer Bewilligung der zuständigen Behörde errichtet und betrieben werden.
Bewilligung
Eine Arbeitsstättenbewilligung ist zum Beispiel erforderlich für:
- Krankenanstalten
- Elektrizitätserzeugungsanlagen mit einer gesamten installierten Maschinenleistung von mehr als 10 MW
- Theater mit maschinellen Bühneneinrichtungen, Theaterwerkstätten
- Rundfunk- und Fernsehanstalten hinsichtlich ihrer Produktionsstudios mit besonderen Einrichtungen, wie Filmentwicklung, Werkstätten oder zentraler Energieversorgung, und der Großsendeanlagen
- Filmateliers einschließlich ihrer Werkstätten
- Sportanlagen mit Kunsteisbahnen
Bewilligungsausnahmen
Eine Arbeitsstättenbewilligung ist zum Beispiel nicht erforderlich für:
- Genehmigungspflichtige Betriebsanlagen im Sinne der Gewerbeordnung
- Genehmigungspflichtige Apotheken im Sinne des Apothekengesetzes
- Bewilligungspflichtige Bäder im Sinne des Bäderhygienegesetzes
- Genehmigungspflichtige Abfall- und Altölbehandlungsanlagen im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes
Betroffene Unternehmen
Grundsätzlich alle Betriebe, außer Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, Verwaltungsstellen und Schulen von Bund, Ländern und Gemeinden sowie Privathaushalte.
Achtung
Diese Regelungen gelten grundsätzlich für alle Unternehmerinnen/Unternehmer aus EU-Mitgliedstaaten in Österreich.
Zuständige Stelle
Die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel die Betriebsanlage errichtet und betrieben werden soll:
- Die → Bezirkshauptmannschaft
- In Statutarstädten: der → Magistrat
- In Wien: das Magistratische Bezirksamt (→ Stadt Wien)
Die örtlich zuständige → Arbeitsinspektion
Erforderliche Unterlagen
Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber haben bei der zuständigen Behörde einen Antrag auf Arbeitsstättenbewilligung zu stellen.
Dem Ansuchen sind eine Betriebsbeschreibung, die erforderlichen Pläne und sonstige für die Beurteilung des Betriebes notwendige Unterlagen in dreifacher Ausfertigung anzuschließen.
Diesen Unterlagen müssen die für die Beurteilung des Betriebes vom Standpunkt des Arbeitnehmerschutzes maßgebenden Umstände zu entnehmen sein. Die Pläne müssen vor allem Aufschluss über die Größe und Lage der Arbeitsräume und die Belichtung derselben, über sonstige Betriebsräume und Lagerräume, über die Ausgänge, Verkehrs- und Fluchtwege, die Betriebseinrichtungen sowie die sanitären Vorkehrungen geben.
Die Betriebsbeschreibung und die sonstigen Unterlagen müssen insbesondere Angaben über die Art des Betriebes und der Erzeugnisse desselben oder der in diesem ausgeübten Tätigkeiten, die Beleuchtung, Beheizung und Lüftung der Betriebsräume, die verwendeten Betriebseinrichtungen, sonstigen mechanischen Einrichtungen sowie Betriebsmittel, die Arbeitsvorgänge und Arbeitsverfahren, die zur Verwendung kommenden Arbeitsstoffe, die Art und Menge allfälliger Lagerungen und über die Zahl der im Betrieb Beschäftigten enthalten.
Weiters sind Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente in dreifacher Ausfertigung vorzulegen, soweit die Erstellung dieser Dokumente zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits möglich ist.
Rechtsgrundlagen
- §§ 92, 93, 117 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG)
- § 3 Verordnung über die Betriebsbewilligung nach dem Arbeitnehmerschutzgesetz
Experteninformation
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft