Gesundheit am Arbeitsplatz

Allgemeine Informationen

Der Schutz der Beschäftigten vor arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren und daraus resultierenden Berufskrankheiten oder arbeitsbedingten Erkrankungen ist wichtig bei der Ermittlung, Beurteilung und dem Festlegen von Maßnahmen im Betrieb.

Gesundheitsüberwachung

Die regelmäßige Gesundheitsüberwachung der Beschäftigten bei bestimmten Einwirkungen und Tätigkeiten ist eine gesetzliche Verpflichtung. Die Ergebnisse dieser Untersuchungen sind in die Ermittlung und Beurteilung von Gesundheitsgefahren zu integrieren.

Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer dürfen mit Tätigkeiten, bei denen sie einer Einwirkung bestimmter Arbeitsstoffe ausgesetzt sind, nur beschäftigt werden, wenn vor Aufnahme der Tätigkeit Eignungsuntersuchungen durchgeführt wurden und bei Fortdauer der Tätigkeit in regelmäßigen Zeitabständen Folgeuntersuchungen durchgeführt werden.

Gesundheitliche Nichteignung

Bei bescheidmäßiger Feststellung der gesundheitlichen Nichteignung von Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer durch die Arbeitsinspektion dürfen diese mit den im Bescheid angeführten Tätigkeiten nicht mehr beschäftigt werden.

Die Aufhebung des Beschäftigungsverbotes hat auf Antrag der Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber oder der Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer oder von der Arbeitsinspektion selbst zu erfolgen, wenn aufgrund einer Folgeuntersuchung festgestellt wird, dass die gesundheitliche Eignung für die betreffende Tätigkeit wieder gegeben ist.

Grenzwerte für Arbeitsstoffe

Zur Beurteilung der Konzentration eines Arbeitsstoffes am Arbeitsplatz werden der Maximale Arbeitsplatz-Konzentration-Wert (MAK-Wert) sowie der Technische Richtkonzentration-Wert (TRK-Wert) herangezogen.

  • MAK-Wert ist der Mittelwert in einem bestimmten Beurteilungszeitraum, der die höchstzulässige Konzentration eines Arbeitsstoffes als Gas, Dampf oder Schwebstoff in der Luft am Arbeitsplatz angibt.
  • TRK-Wert ist der Mittelwert in einem bestimmten Beurteilungszeitraum, der jene Konzentration eines gefährlichen Arbeitsstoffes als Gas, Dampf oder Schwebstoff in der Luft angibt, die nach dem Stand der Technik erreicht werden kann und die als Anhalt für die zu treffenden Schutzmaßnahmen und die messtechnische Überwachung am Arbeitsplatz heranzuziehen ist.

Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, die einen Arbeitsstoff verwenden, für den ein Grenzwert besteht, sind über diese Tatsache zu informieren.

Grenzwert-Vergleichsmessungen

Wenn an einem Arbeitsplatz die Exposition von Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern gegenüber einem Arbeitsstoff, für den ein MAK-Wert oder ein TRK-Wert festgelegt ist, nicht sicher ausgeschlossen werden kann, sind Grenzwert-Vergleichsmessungen durchzuführen.

Grenzwert-Vergleichsmessungen sind nicht erforderlich, wenn durch eine Bewertung nach dem Stand der Technik unter Berücksichtigung von Vergleichsdaten (insbesondere Betriebsanleitungen, Angaben von Herstellerinnen/Herstellern oder Inverkehrbringerinnen/Inverkehrbringer, Berechnungsverfahren sowie Messergebnisse vergleichbarer Arbeitsplätze) repräsentativ für den jeweiligen Arbeitsplatz nachgewiesen wird, dass die anzuwendenden Grenzwerte unterschritten werden.

Kontinuierliche und mobile Messungen sowie Überwachungen

Bei Arbeitsvorgängen, bei denen plötzliche Grenzwertüberschreitungen nicht sicher ausgeschlossen werden können und kein Atemschutz verwendet wird, muss der Konzentrationswert an repräsentativen Stellen überwacht werden

  • mittels kontinuierlich messender Einrichtungen oder
  • zumindest vor Durchführung der Tätigkeiten und während derselben mittels mobiler Messeinrichtungen oder
  • durch andere Maßnahmen zur Konzentrationsbegrenzung, wie zum Beispiel durch Funktionsüberwachung von Absaug- oder mechanische Lüftungsanlagen.

In diesen Fällen sind die Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer vor Erreichen von gesundheitsgefährdenden Konzentrationen rechtzeitig akustisch und, falls dies nicht ausreicht, auch optisch zu warnen.

Betroffene Unternehmen

Grundsätzlich alle Betriebe, außer Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, Verwaltungsstellen und Schulen von Bund, Ländern und Gemeinden sowie Privathaushalte.

Achtung

Diese Regelungen gelten grundsätzlich für alle Unternehmerinnen/Unternehmer aus EU-Mitgliedstaaten in Österreich.

Voraussetzungen

Siehe inhaltliche Beschreibung

Zuständige Stelle

Das örtlich zuständige Arbeitsinspektorat (Arbeitsinspektion  BMAW)

Zusätzliche Informationen

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 1. Januar 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft

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