Informationsweitergabe

Allgemeine Informationen

Ein wirksamer Arbeitsschutz kann nur durch Mitwirkung aller Beteiligten erreicht werden. Voraussetzung für eine aktive Mitarbeit der Arbeitnehmerinnen/der Arbeitnehmer zur Verringerung oder Beseitigung von Gefahren und Belastungen ist eine ausreichende Information.

Die Information verfolgt das Ziel, dass sich die Beschäftigten der bestehenden Gefahren bewusst werden, die zur Beseitigung oder Verringerung der Gefahren zur Verfügung stehenden Möglichkeiten kennen und sich deren Notwendigkeit bewusst sind. Der Information der Arbeitnehmerinnen/der Arbeitnehmer kommt daher eine zentrale Bedeutung zu.

Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer sind über die Gefahren für Sicherheit und Gesundheitsschutz sowie über die Maßnahmen zur Gefahrenverhütung zu informieren.
Diese Information muss während der Arbeitszeit erfolgen.

Hinweis

Bei entsprechender Gefährdungssituation ist eine Information der einzelnen Beschäftigten erforderlich. In Bereichen mit geringerer Gefährdung genügt eine Information der Sicherheitsvertrauenspersonen oder des Betriebsrates. Diese geben dann die Informationen an die Beschäftigten weiter.

Alle Beschäftigten, die einer unmittelbaren erheblichen Gefahr ausgesetzt sein können, müssen unverzüglich über diese Gefahr und die getroffenen oder zu treffenden Schutzmaßnahmen informiert werden.

  • Die Information muss vor Aufnahme der Tätigkeit erfolgen
  • Die Information muss in der Muttersprache oder einer sonst verständlichen Sprache für die Beschäftigten erfolgen
  • Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber müssen sich vergewissern, dass die Arbeitnehmerinnen/die Arbeitnehmer die Informationen verstanden haben

Auf manchen Gebieten reicht eine mündliche Information nicht aus oder ist nicht zweckmäßig. Anstelle einer mündlichen Information oder zusätzlich können den Beschäftigten auch geeignete Unterlagen zur Verfügung gestellt werden. Betriebsanleitungen, Beipacktexte und Sicherheitsdatenblätter müssen jedenfalls zur Verfügung gestellt werden.

Diese Unterlagen sind erforderlichenfalls am Arbeitsplatz auszuhängen.

Besondere Informationspflichten bestehen etwa zu folgenden Bereichen:

Alle Beschäftigten in der Arbeitsstätte sind, bezogen auf ihren jeweiligen Bereich, zu informieren:

  • Über das Verhalten im Gefahrenfall (zum Beispiel durch deutlichen Anschlag an geeigneten, leicht zugänglichen Stellen)
  • Sofern in der Arbeitsstätte eine Alarmeinrichtung vorhanden ist über die Bedeutung der Alarmsignale
  • Über allfällige Lagerverbote und Lagerbeschränkungen
  • Über die Standorte und die Handhabung der Einrichtungen zur Brandbekämpfung
  • Über die Standorte der Einrichtungen für die Erste-Hilfe-Leistung

Alle betroffenen Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer müssen über die Bedeutung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung und über die damit in Zusammenhang stehenden zu ergreifenden Schutzmaßnahmen informiert werden.

Zu Arbeitsmitteln muss zumindest über Folgendes informiert werden:

  • Einsatzbedingungen des jeweiligen Arbeitsmittels
  • Absehbare Störungen
  • Rückschlüsse aus den bei der Benutzung von Arbeitsmitteln gegebenenfalls gesammelten Erfahrungen

Wenn für das sichere Verwenden, Einspannen oder Befestigen von Werkzeugen die Kenntnis besonderer Daten erforderlich ist, wie beispielsweise eine höchstzulässige Drehzahl, Abmessungen, Angaben über zu bearbeitende Werkstoffe oder Lager- und Ablauffristen, müssen Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer über diese Daten informiert werden. Erforderlichenfalls müssen ihnen die Daten auch zur Verfügung gestellt werden.

Die an Bildschirmarbeitsplätzen Beschäftigten müssen über Folgendes informiert werden:

  • Ob an Arbeitsplätzen Bildschirmarbeit vorliegt
  • Das Recht auf Untersuchung der Augen und des Sehvermögens
  • Das Recht auf Zurverfügungstellung einer speziellen Sehhilfe
  • Den Anspruch auf Pausen und Tätigkeitswechsel

Die Information bei der Verwendung biologischer Arbeitsstoffe muss sich jedenfalls beziehen auf:

  • Mögliche Gefahren für die Gesundheit
  • Von den Arbeitnehmerinnen/den Arbeitnehmern zu treffende Hygiene- und Desinfektionsmaßnahmen
  • Von den Arbeitnehmerinnen/den Arbeitnehmern zu treffende Maßnahmen zur Verhütung einer Exposition
  • Das Tragen und Benutzen von persönlicher Schutzausrüstung

Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber müssen sicherstellen, dass Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, denen Impfstoffe zur Verfügung gestellt werden, über Vor- und Nachteile der Impfung und der Nicht-Impfung informiert werden.

Betroffene Unternehmen

Grundsätzlich alle Betriebe, außer Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, Verwaltungsstellen und Schulen von Bund, Ländern und Gemeinden sowie Privathaushalte.

Zuständige Stelle

Die örtlich zuständige Arbeitsinspektion (Arbeitsinspektion  BMAW)

Rechtsgrundlagen

Experteninformation

Unterweisung und Information der ArbeitnehmerInnen (Arbeitsinspektion  BMAW)

Letzte Aktualisierung: 1. Januar 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft

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