Rechte und Pflichten – Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Allgemeine Informationen

Wird ein Dienstverhältnis begründet (Arbeitsvertrag/Dienstzettel), gehen Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber und Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer Rechte und Pflichten ein. Vorrangig sind dabei einerseits die Arbeitspflicht der Arbeitnehmerinnen/der Arbeitnehmer und andererseits die Entgeltzahlungspflicht und Fürsorgepflicht der Arbeitgeberinnen/der Arbeitgeber. Aber auch beispielsweise das Ausmaß der täglichen und wöchentlichen Arbeitszeit, Überstunden, Pausenregelungen, Wochenendruhe, Urlaub etc. werden vertraglich vereinbart, wobei allerdings der Rahmen durch Gesetz und zum Teil durch Kollektivverträge und Betriebsvereinbarungen vorgegeben ist.

Werden keine ausdrücklichen Vereinbarungen diesbezüglich getroffen, werden Rechte und Pflichten nach Art und Umfang der Dienstleistung sowie nach Art des Unternehmens und des jeweiligen Ortsgebrauchs definiert.

Speziell zur Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung am Arbeitsplatz wurde das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) erlassen. Auch nach diesem Gesetz fallen Arbeitgeberinnen/Arbeitgebern und Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern bestimmte Rechte und Pflichten zu.

Pflichten der Arbeitgeber nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz

Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber sind zur Erreichung einer optimalen Arbeitsplatzqualität nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz verpflichtet, alle Gefährdungen und gesundheitlichen Belastungen, denen Personen am Arbeitsplatz ausgesetzt sind, systematisch zu ermitteln und zu beurteilen. Aufgrund der Ergebnisse werden dann geeignete Maßnahmen zur Gefahrenverhütung festgelegt. Dieser gesamte Prozess wird Arbeitsplatzevaluierung genannt. Gleichzeitig müssen sich Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber über den neuesten Stand der Technik hinsichtlich Arbeitsmittel sowie der Erkenntnisse auf dem Gebiet der Arbeitsgestaltung informieren.

Die eventuell im Zusammenhang mit dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz entstehenden Kosten haben die Arbeitgeberinnen/die Arbeitgeber zu tragen.

Persönliche Schutzausrüstung (PSA)

Persönliche Schutzausrüstungen sind von den Arbeitgeberinnen/den Arbeitgebern auf ihre Kosten zur Verfügung zu stellen, wenn Gefahren nicht durch kollektive technische Schutzmaßnahmen oder durch arbeitsorganisatorische Maßnahmen vermieden oder ausreichend begrenzt werden können.

Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber sind verpflichtet, die Bewertung für die von ihnen zur Verfügung gestellten persönlichen Schutzausrüstung der Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer sowie die Grundlagen für die Bewertung der Arbeitsinspektion auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.

Hinweis

Besonderen Schutzbestimmungen unterliegen Frauen, Jugendliche und Personen, die an körperlichen Schwächen oder Gebrechen in einem Maße leiden, dass sie dadurch bei bestimmten Arbeiten besonderen Gefahren ausgesetzt werden oder andere Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer gefährden können.

Pflichten der Arbeitnehmer nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz

Die Pflichten der Arbeitnehmerinnen/der Arbeitnehmer bestehen darin, gemäß den Anweisungen ihrer Arbeitgeberinnen/ihrer Arbeitgeber vorgeschriebene Schutzmaßnahmen anzuwenden und sich so zu verhalten, dass eine Gefährdung vermieden wird. So sind die von den Arbeitgeberinnen/den Arbeitgebern zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel und die zur Verfügung gestellten persönlichen Schutzausrüstungen ordnungsgemäß zu benutzen.

Werden Mängel erkannt oder geschieht ein Arbeitsunfall bzw. ein Ereignis, das beinahe zu einem Unfall geführt hätte, ist dies Arbeitgeberinnen/Arbeitgebern oder – wenn bestellt – den für den Arbeitnehmerschutz im Betrieb verantwortlichen Beauftragten zu melden. Können diese Personen nicht erreicht werden, sind Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer dazu aufgefordert, selbst die ihnen zumutbaren unbedingt notwendigen Maßnahmen zu treffen.

Achtung

Die Einnahme von Alkohol, anderen Suchtgiften oder auch Arzneien, die die Sicherheit anderer Personen gefährden können, ist am Arbeitsplatz verboten.

Betroffene Unternehmen

Grundsätzlich alle Betriebe, außer Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, Verwaltungsstellen und Schulen von Bund, Ländern und Gemeinden sowie Privathaushalte

Zuständige Stelle

Die örtlich zuständige Arbeitsinspektion (Arbeitsinspektion  BMAW)

Zusätzliche Informationen

Weiterführende Links

Rechtsgrundlagen

§§ 3, 4, 5, 15, 69 und 70 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG)

Letzte Aktualisierung: 1. Januar 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft

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