Entgeltfortzahlung bei Krankheit
Ist die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer nach Arbeitsantritt durch Krankheit oder Unglücksfall an der Arbeitsleistung verhindert, ohne dies vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit verschuldet zu haben, hat sie/er Anspruch auf Entgeltfortzahlung für sechs Wochen.
Der Entgeltfortzahlungsanspruch erhöht sich je nach Dauer des Arbeitsverhältnisses auf bis zu zwölf Wochen. Durch jeweils weitere vier Wochen behält die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer den Anspruch auf das halbe Entgelt.
Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer haben bei neuerlicher Krankheit innerhalb eines Arbeitsjahres Anspruch auf Entgeltfortzahlung nur insoweit, als dieser noch nicht durch die bisherigen Krankenstände ausgeschöpft ist.
Nach dem Entgeltfortzahlungszeitraum steht Krankengeld aus der Sozialversicherung zu.
Bei Bezahlung des halben Lohns/Gehalts aufgrund von arbeitsrechtlichen Ansprüchen ruht die eine Hälfte des Krankengeldes, d.h. es besteht Anspruch auf 50 Prozent des ursprünglichen Betrages aus der Sozialversicherung.
Hinweis
Im Falle eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit besteht der Anspruch der Arbeiterinnen/der Arbeiter auf Entgeltfortzahlung ohne Rücksicht auf andere Zeiten einer Arbeitsverhinderung bis zur Dauer von acht Wochen pro Anlassfall. Dieser Anspruch erhöht sich auf zehn Wochen, wenn das Arbeitsverhältnis ununterbrochen 15 Jahre gedauert hat. Für Angestellte gilt diese Regelung dann, wenn der Krankenstand in einem Arbeitsjahr eingetreten ist, das nach dem 30. Juni 2018 begonnen hat.
Weiterführende Links
- Kurzfilm zum Thema "Krankenstand" (→ YouTube)
- Zuschuss zur Entgeltfortzahlung (→ ÖGK)
- Entgeltfortzahlung (→ ÖGK)
- Dachverband der Sozialversicherungsträger (→ SV)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft