Krankengeld
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Allgemeine Informationen
Krankengeld hat den Zweck, Lohnausfälle wegen Erkrankungen zu verhindern bzw. zu minimieren. Bei der Erkrankung einer Arbeitnehmerin/eines Arbeitnehmers muss die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber in der Regel für einen gewissen Zeitraum das volle Entgelt bezahlen, danach das halbe.
- Der Anspruch auf Krankengeld ruht (→ oesterreich.gv.at), solange die versicherte Person gegenüber der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber Anspruch auf Entgeltfortzahlung von mehr als 50 Prozent der vollen Geld- und Sachbezüge hat.
- Besteht Anspruch auf Fortbezug von 50 Prozent der vollen Geld- und Sachbezüge, so ruht das Krankengeld zur Hälfte.
- Erhält die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer weniger als die Hälfte des Entgelts, so gebührt ihr/ihm das Krankengeld in voller Höhe.
Anspruch auf Krankengeld haben folgende Personengruppen:
- ASVG-pflichtversicherte Arbeiterinnen/Arbeiter bzw. Angestellte
- Freie Dienstnehmerinnen/freie Dienstnehmer
- Geringfügig Beschäftigte, die eine Selbstversicherung nach § 19a ASVG abgeschlossen haben
- Neue Vertragsbedienstete
- Bedienstete bei Eisenbahnen, sofern diese dem öffentlichen Verkehr dienen und Personen oder Sachgüter befördern
- Beschäftigte von Schlaf- und Speisewagenbetrieben
- Beschäftigte in knappschaftlichen Betrieben
Dies gilt auch für Personen, die neben einer bestehenden Vollversicherung eine oder mehrere geringfügige Beschäftigungen ausüben sowie für mehrfach geringfügig Beschäftigte, deren monatliches Einkommen die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt.
Höhe des Krankengelds
Die Höhe des Krankengelds wird bestimmt durch
- die Bemessungsgrundlage und
- die Dauer der Arbeitsunfähigkeit.
Die Bemessungsgrundlage für das Krankengeld ist das sozialversicherungspflichtige Bruttoentgelt jenes Kalendermonats, das vor dem Ende des vollen Entgeltanspruches gebührte. Sonderzahlungen werden in Form eines prozentuellen Zuschlags berücksichtigt.
Ab dem vierten Tag der Arbeitsunfähigkeit wird das Krankengeld als gesetzliche Mindestleistung im Ausmaß von 50 Prozent der Bemessungsgrundlage für den Kalendertag gewährt. Ab dem 43. Tag einer mit Arbeitsunfähigkeit verbundenen Erkrankung erhöht sich das Krankengeld auf 60 Prozent der Bemessungsgrundlage für den Kalendertag.
Das Krankengeld für geringfügig Beschäftigte, die eine Selbstversicherung (→ oesterreich.gv.at) nach § 19a ASVG abgeschlossen haben, beträgt für den Kalendermonat pauschal 179,90 Euro (Wert für 2023).
Für die ersten drei Tage einer Arbeitsunfähigkeit gebührt kein Krankengeld. In diesem Zeitraum haben Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer allerdings in der Regel Anspruch auf Entgeltfortzahlung.
Dauer des Anspruchs auf Krankengeld
- Das Krankengeld wird grundsätzlich bis zu einer Dauer von 26 Wochen gewährt.
- Diese Anspruchsdauer erhöht sich auf 52 Wochen, wenn die Versicherten innerhalb der letzten zwölf Monate vor Eintritt des Versicherungsfalles sechs Monate versichert waren.
- Durch die Satzung des zuständigen Krankenversicherungsträgers kann die Dauer des Krankengeldanspruchs auf bis zu 78 Wochen erhöht werden.
- Das Krankengeld gebührt jedoch längstens bis zum Ende des Kalendermonats, in dem ein Bescheid über die Zuerkennung einer Pension oder eine Verständigung über die Gewährung eines Vorschusses auf eine Pension aus eigener Pensionsversicherung bzw. über die Gewährung einer vorläufigen Leistung zugestellt worden ist.
Zuständige Stelle
Der jeweilige Krankenversicherungsträger (→ Dachverband der Sozialversicherungsträger)
Zusätzliche Informationen
Weiterführende Links
Rechtsgrundlagen
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz