Verfall von Leistungsansprüchen − Krankenversicherung von Selbstständigen
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Der Anspruch auf Leistungen aus der Krankenversicherung sowie auf Kostenerstattung/Kostenersatz oder Kostenzuschuss muss von der/dem Anspruchsberechtigten bei sonstigem Verlust geltend gemacht werden.
Betroffene Unternehmen
Betroffen sind selbstständig Erwerbstätige, auch in bäuerlichen Betrieben.
Fristen
Der Anspruch auf Leistungen aus der Krankenversicherung muss
- binnen zwei Jahren nach seinem Entstehen,
- bei nachträglicher Feststellung der Versicherungspflicht oder der Versicherungsberechtigung binnen zwei Jahren nach Rechtskraft dieser Feststellung,
geltend gemacht werden.
Ausnahme: Der Anspruch auf Kostenerstattung/Kostenersatz oder auf einen Kostenzuschuss muss innerhalb von 42 Monaten nach Inanspruchnahme der Leistung geltend gemacht werden. Bei nachträglicher Feststellung der Versicherungspflicht oder der Versicherungsberechtigung verfällt der Anspruch frühestens nach Ablauf von zwei Jahren nach Rechtskraft dieser Feststellung.
Der Anspruch auf bereits fällig gewordene Raten zuerkannter Renten oder Pensionen verfällt nach Ablauf eines Jahres seit der Fälligkeit. Diese Frist wird gehemmt, solange der/dem Anspruchsberechtigten die Inanspruchnahme der Leistungen durch ein unabwendbares Hindernis nicht möglich ist.
Zuständige Stelle
Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (→ SVS)
Rechtsgrundlagen
- § 70 Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG)
- § 66 Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz