Krankmeldung

Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer sind verpflichtet, die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber im Falle einer Krankheit von ihrer Arbeitsunfähigkeit unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern) in Kenntnis zu setzen.

Achtung

Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber kann von der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer die Vorlage einer ärztlichen Bestätigung über die Arbeitsunfähigkeit verlangen. Diese kann bereits ab dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit verlangt werden, ist oft jedoch erst ab dem vierten Tag der Krankheit erforderlich.

Als Beginn der Arbeitsunfähigkeit gilt in der Regel der von der Ärztin/dem Arzt festgestellte Tag.

Hinweis

Grundsätzlich ist die Ärztin/der Arzt auch für die Gesundmeldung zuständig. Trotzdem wird die Online-Selbstabmeldung vom Krankenstand, die über das Portal der Österreichischen Gesundheitskasse angeboten wird, gleichwertig wie eine Gesundmeldung bei der Ärztin/dem Arzt behandelt.

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Letzte Aktualisierung: 24. Februar 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft